Machura über Porsdam: Legally Speaking

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Stefan Machura

Zentrifugal und zentripetal: Amerikanische Rechtskultur aus amerikanistischer Perspektive

  • Helle Porsdam: Legally Speaking. Contemporary American Culture and the Law. Amherst, USA: University of Massachussets Press 1999. 283 S. Kart. DM 114,69.
    ISBN 1-5584-9207-0.


Woher die Begeisterung für das Recht?

Mit "Legally Speaking" hat Helle Porsdam ein interdisziplinäres Werk über die amerikanische Rechtskultur geschrieben, das für einen breiten Leserkreis von Interesse sein wird. Es charakterisiert Besonderheiten der amerikanischen Rechtskultur, indem es eine ganze Palette von Kulturprodukten und Diskursen untersucht und es vermittelt Anregungen für die Analyse unserer eigenen, der deutschen, Rechtskultur.

Die Autorin ist, informiert der Klappentext, Professorin für Amerikastudien an der Odense Universität in Dänemark. Im Vorwort drückt sie ihre anfängliche Verwunderung als Gastdozentin an einer amerikanischen Hochschule darüber aus, einen wie großen Stellenwert das Recht im amerikanischen Alltag hat und wie sehr die amerikanische Kultur durch Recht geprägt wird. Ihr fiel auf, dass sich Studenten dem Rechtsstudium mit einer Begeisterung zuwandten, die ihren eigenen Landsleuten fremd ist. Das Recht erscheint den (Kontinental?)Europäern als etwas eher technisches, knochentrockenes, den Menschen gegenüber Fremdes, das keine Begeisterung und keine Hoffnung wecken kann.

Die Besonderheit des Common Law

Die überragende Stellung des Common Law für die amerikanische Gesellschaft, seine prägende Kraft für die amerikanische Kultur, ist — so Porsdam — vier Eigenschaften zu verdanken:

  1. Das Common Law ist Fallrecht (S.7). Es wird durch die Rechtsprechung der Gerichte anlässlich vorliegender Einzelfälle geprägt. Das zur Abstraktion nötigende Gesetzesrecht, das für Kontinentaleuropa stilbildend ist, hat demgegenüber eine nachrangige Bedeutung.

  2. Es wird geprägt durch die "praktische Weisheit" (S.7) der Richter, denen ein Fall zur Beurteilung vorgelegt wird. In Kontinentaleuropa herrscht dagegen typischerweise das Bild vom Richter als eines "Paragraphen-Automaten", wie es klassisch Max Weber ausdrückte 1, der an den Fäden des Staatsapparates gelenkt wird.

  3. Es hat moralische Qualität (S.7). Das Common Law drückt die moralischen Prinzipien der Gesellschaft aus. Kontinentaleuropäisches Rechtsdenken dagegen sieht im Gesetzesrecht vor allem ein technisches Instrument, gestaltet durch politische Interessenkämpfe oder juristisches Ordnungsdenken.

  4. Es kommt aus dem Volk zu den Gerichten, nicht von oben herab von den Richtern auf das Volk (S.7). Porsdam spricht von "law as custom transformed" (S. 62). In Kontinentaleuropa war Gesetzesrecht lange Zeit ein Instrument der politisch Herrschenden, oft zu deren Vorteil. Es wird heute von demokratisch legitimierten Zentralinstanzen verfügt. Dennoch erscheint es als stark eigenständiges System 2.

"I will be painting with a broad brush", schreibt Porsdam zu Beginn (S.12). Die vier Merkmale (und ihre Erläuterung durch den Rezensenten) sind idealtypisch und malen schwarz-weiß. Aber so ein allgemeines Phänomen wie die Rechtskultur kann nicht anders als vereinfachend nachgezeichnet, ja eigentlich: nach-konstruiert, werden. Deshalb sollte auf das Wagnis einer Zusammenschau jedoch nicht verzichtet werden. Helle Porsdam argumentiert durchaus differenziert, und zwar in einem Maße, das in einer Rezension, die noch einmal zusammenfassen muss, nur angedeutet werden kann. Der Rezensent malt naturgemäß mit einer noch dickeren Bürste. Er sucht dazu noch den Vergleich mit der kontinentaleuropäischen Rechtswelt, um den Buchinhalt besser zu vermitteln. Das Buch von Helle Porsdam ist mehr für den amerikanischen Leser geschrieben oder doch wenigstens für den Amerikanisten, der über Vorwissen verfügt.

Eine Nation auf Recht gegründet

Porsdams These ist nicht nur, dass das Recht die amerikanische Kultur prägt (S.2), das ließe sich mehr oder weniger stark für die meisten Gesellschaften sagen. Vielmehr sind die USA auf Recht gegründet und auf ein Rechtssystem, in dessen Mittelpunkt die Rechtsprechung (nicht, wie in Kontinentaleuropa, Rechtsprechung und primär Gesetzgebung) stehen (S.5). Juristen waren die Wortführer der amerikanischen Revolution und spielen bis heute eine große Rolle in der Politik. Das Recht stellt die Sprache bereit, in der wesentliche Debatten der amerikanischen Gesellschaft gehalten werden — "legally speaking", wie es im Haupttitel des Buches heißt. Daher und von den Eigenschaften des Common Law rührt das andere Verhältnis der Amerikaner zum Recht. Sie wenden sich an die Gerichte, wenn es um politische und moralische Auseinandersetzungen geht. Wie Porsdam schildert, formulieren selbst System- und Gesellschaftskritiker, Beispiele sind Feministinnen und Vertreter der linksorientierten Critical Legal Studies, ihre Anliegen in rechtlichen Begriffen und suchen das Rechtssystem zum Instrument des Wandels zu machen. Für Minoritäten, ein Beispiel bildet die schwarze Bürgerrechtsbewegung, heißt Anerkennung als gleichberechtigt die Zuerkennung eines ungeschmälerten Rechtsstatus.

Das Doppelgesicht der amerikanischen Rechtskultur

In ihrer Zusammenfassung beschreibt Porsdam ein Doppelgesicht der amerikanischen Rechtskultur. Sie wirkt einerseits zentrifugal und andererseits zentripetal (S.253ff.). Einerseits ist das amerikanische Recht "rebellious and democratic": Wer sich verletzt sieht, dem steht der Rechtsweg offen. Die adversiale Struktur des amerikanischen Gerichtsverfahrens erlaubt es beiden Parteien, ihren Vorteil kompromisslos zu suchen, bis es nach dem Richterspruch einen Gewinner und einen Verlierer gibt. (Der von den Parteien beherrschte angelsächsische Prozess, in dem der Richter bis zur Urteilsphase nur als eine Art Schiedsrichter wirkt, wird oft mit einem Duell verglichen.) Diese Art der Konfliktlösung tendiert dazu, soziale Beziehungen zu zerstören und durch übersteigerte Forderungen den Streit noch anzuheizen. Im Kapitel über die Abtreibungsdebatte kontrastiert Porsdam die europäische Weise der Problemlösung im Wege eines Kompromisses, mit dem kaum alle zufrieden sind, mit dem American-style, einem Alles-oder-Nichts, das in der Abtreibungsfrage mit kompletter Frustration und sogar Gewalt endete (S.170).

Andererseits aber bildet das Recht das soziale Band, das die Gesellschaft zusammenhält. Es ist eine "säkularisierte Religion", gegründet auf "Naturrecht" (S. 254f.). Da alle wichtigen Auseinandersetzungen in Rechtssprache überführt werden, kann das Recht integrierend wirken. Hinzu kommt: Der Glaube an das Rechtssystem ist gleichbedeutend mit dem Glauben, dass alle Probleme gelöst werden können (S.104).

The kind of redemption sought and found in the common law is an individualistically centered one, one that talks less about responsibilities than about rights — and one that firmly bases American notions of community upon individual pursuits of happiness,

schließt Porsdam (S.255). Sind die Auseinandersetzungen erst einmal als rechtliche definiert worden, dann können sie durch die Gerichte entschieden werden. Von den Gerichten wird erwartet, dass sie trotz ärgerlicher Degenerationserscheinungen zu einem auf die Moral der Gesellschaft gegründeten Urteil fähig sind. Das gilt für die kleinen Konflikte vor dem small claims court, die von dem Einzelrichter idealerweise mit praktischer Vernunft entschieden werden sollen, wie für die brisanten großen politischen Konflikte, die die Legislative und Exekutive nur zu gerne zur Entscheidung an die Supreme Courts weiterreichen. "Judicial activism" als Bereitschaft der Gerichte, sich Reformen zur Verfügung zu stellen, bildet einen wesentlichen Faktor der amerikanischen Rechtskultur. Die Gerichte geben den Weg frei für die Anpassung gesellschaftlicher Strukturen, wo diese von der Entwicklung überholt werden.

Ein vielfach gewundener Argumentationsgang

In neun Hauptkapiteln zeichnet Porsdam die Besonderheiten des amerikanischen Rechts nach. Davon sind einige, wie das Vorwort informiert, bereits früher veröffentlicht worden. Dass das Buch eine Aufsatzsammlung ist, macht sich oft bemerkbar. Das zweite bis achte Kapitel dienen der exemplarischen Verdeutlichung der Besonderheiten amerikanischer Rechtskultur anhand "kultureller Produkte", vor allem Literatur (S.7). Es geht um Erzählmuster und ihre Wirkung in Literatur und populärer Kultur. Letztere definierte Lawrence Friedman als "attitudes and expectations of the public with regard to law" 3.

"Wir sehen uns bei Gericht."

Kapitel zwei und drei schildern Kritik an gierigen und opportunistischen Anwälten, die das System pervertieren, und die Lust an der gerichtlichen Auseinandersetzung. Als literarische Beispiele dienen "The Bonfire of Vanities" von Tom Wolfe und eine Reihe von Werken von Scott Thurow. Kapitel vier ragt heraus, weil es nicht um Literatur geht, sondern um Fernsehen, genauer: um die Gerichtssendung "The People' s Court". Behandeln die vorhergehenden beiden Kapitel Kritiken an den Juristen, die das Vermisste allerdings erkennen lassen, so zeichnet Kapitel vier das Ideal des Common Law-Richters nach.

Das Volksgericht zu Gast in jedem Haus

Für mehr als 10 Jahre konnte sich jeder Amerikaner die Fernsehsendung "The People's Court" ins Haus holen, in der der ehemalige Richter Joseph A. Wapner in etwa einer halben Stunde zivilrechtliche Fälle bis zu einem Streitwert von 2.000 Dollar (small claims) bindend entschied. Die Fälle und die Streitgegner waren "real", die Parteien allerdings von den Produzenten um ihre Einwilligung, sich dem Fernsehgericht anzuvertrauen, gebeten und die Fälle auf Eignung für eine Gerichtsshow hin ausgesucht. Im Unterschied zum Gerichtsalltag gewannen beide Parteien, denn sie wurden entlohnt und die Produzenten übernahmen die Summen, die der Richter in seinem Urteil zusprach (S.93f.). Bis zu 20 Millionen Zuschauer täglich sahen Wapner agieren (S.93). Der Sendung wurde nachgesagt, dass sie das öffentliche Bewußtsein für small claims courts erhöht hat und die vor ihnen erscheinenden Parteien sollen besser auf ihre Verfahren vorbereitet gewesen sein (S.96f.). Auch Elitejuristen konnten sich dem Appeal der Sendung nicht ganz entziehen:

Rumor has it, for instance, that former Supreme Court justice Thurgood Marshall had a habit of withdrawing to his chambers to watch The People's Court, just as Harvard Law School professor Alan Dershowitz, >along with some other law professors I know who shall remain nameless,< tried to catch as many episodes of the show as he could. The show's phenomenal following and acclaim was >well-deserved<, says Dershowitz. >[...] justice [judge Wapner] does, in a manner calculated to instill confidence in winners and losers alike. If only real courts were so fair<. 4

Die in der Serie präsentierten Alltagsfälle sollten nicht als banal abgetan werden. Vielmehr zeigt sich gerade in der Regelung der kleinen Streitigkeiten, wie das Rechtssystem funktionieren soll, welche moralischen Ansprüche gelten und welches Verhalten in der pluralistischen Gesellschaft gewünscht ist (S.91). Wapner und sein "The People's Court" waren populär, weil vorgeführt wurde, dass das Rechtssystem doch funktioniert, was etwas Tröstliches hat in einer Gesellschaft, die innerlich zerrissen und ratlos vor zahllosen schweren Problemen steht (S.104).

"The People's Court" war unterhaltsam, unter anderem auch wegen der Theatralität des amerikanischen Parteienprozesses, in dem These und Antithese gegeneinander stehen (S.101). Für das amerikanische Gerichtsdrama ist die Ähnlichkeit zum antiken Drama herausgestellt worden 5. Der Richter hat die privilegierte Funktion, eine Entscheidung herbeizuführen oder die Parteien zu einer Einigung zu drängen. Ein Teil der Spannung entsteht dadurch, dass im Publikum mitgedacht werden kann, wie der Richter zu seinem Ratschluss kommt. In jedem Fall hat er das letzte Wort und das ganze setting begünstigt den Eindruck, dass eine weise Entscheidung getroffen wurde. Darüber hinaus aber moralisierte Richter Wapner auf unterhaltsame Weise, wie seine zahlreichen Nachfolger im amerikanischen und seit schon einigen Jahren auch im deutschen Fernsehen 6. Wapner ist nach Porsdam das Idealbild des Common Law Richters, der mit praktischer Vernunft die Moral der Gesellschaft in Urteile umsetzt.

"... And Justice For All"

Das fünfte und sechste Kapitel gehen um die Bürgerrechtsbewegung der Schwarzen und den Feminismus in ihrer Beziehung zum Recht als Instrument der Reform. Dazu werden jeweils unterschiedliche literarische Werke herangezogen. Dass die amerikanische Bürgerrechtsbewegung das Recht als politischen Hebel ansetzte, wird dem Leser kaum neu sein. Auch, dass für viele in der black community die Aussicht auf Erlangung wichtiger Rechte eine halbreligiöse Quelle der Hoffnung war (so noch einmal auf S.245), ist nicht überraschend. Wenige in Deutschland werden aber die politisch engagierte Literatur schwarzer Juristen kennen, so dass man auch dieses Kapitel mit Gewinn lesen kann.

Feministische Alternativen

Interessanter erscheint das von den Inhalten sehr heterogene sechste Kapitel. Es enthält eine schon für sich lesenswerte Abgrenzung der Positionen amerikanischer Feministinnen von französischen Feministinnen der "dekonstruktivistischen" Richtung und außerdem eine Studie über den Charakter und die Entwicklung der Detektivin V. I. Warshawski, Hauptfigur der Detektivnovellen von Sara Paretsky. Diese Figur vollzieht, so Porsdam, in ihrer Entwicklung den Spagat zwischen einer "(male) ethic of right" und einer "(female) ethic of care" (S.162), wie die von Carol Gilligan entwickelten Pole 7 heißen.

As we leave her at the end of the eight Paretski novels, well on her way toward establishing caring relationships yet still fighting a hostile environment, we feel Paretsky has managed to make her protagonist a successful reflection of the feminist struggle, a successful reflection, so to speak, of the (female) Zeitgeist. (S.162, Hervorhebung im Original.)

Im siebten Kapitel beschreibt Helle Porsdam, wie die Debatte um die Erlaubnis von Abtreibungen in eine rechtliche Auseinandersetzung umgeformt worden ist. "As in other contemporary American debates, the underlying assumption is that everything that is wrong can or must be made illegal" (S.10). Eine der überraschendsten Lesefrüchte des Rezensenten war Porsdams Hinweis darauf, dass in den USA bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts Abtreibungen wenig reguliert waren. Geschahen sie, bevor die Frau die Bewegungen des Kindes spüren konnte, wurden sie nach altem Common Law lediglich als Vergehen (misdemeanor) bestraft und selten angeklagt (S.175). Die Abtreibungsdiskussion in den USA geht um die Frage, wer die Entscheidungen der Schwangeren kontrollieren soll. Als literarische Fallstudie begleitet die rechtspolitische Analyse eine Besprechung von Margaret Atwoods "The Handmaid's Tale", dessen Sujet eine Gesellschaft ist, die ihre Reproduktion über eine totale Kontrolle der Frauen zu gewährleisten sucht.

Im achten Kapitel setzt sich Helle Porsdam mit William Gaddis' Werk "A Frolic of His Own" auseinander, in dem die Kritik an gesellschaftlichen Fehlentwicklungen durch eine Geschichte auf die Spitze getrieben wird, in der sich der Protagonist um eines vermuteten Vorteils willen selbst verklagt.

Law and Literature Movement

In Kapitel neun schließlich geht es um eine Betrachtung des law and literature movements, eines Eliten-Phänomens, das erstaunliche Kreise gezogen hat. Im Mittelpunkt dieser Debatte um die rechte Methode zur Interpretation des Rechts steht, so Porsdam, die einigende Funktion des amerikanischen Rechts, letztlich ginge es um "American identity und nationhood" (S.218). Konservative Stimmen sehen in der Verwendung literaturwissenschaftlicher Zugangsweisen eine Gefährdung der Einheitlichkeit der Jurisprudenz und Jurisdiktion. Wenn Recht als Text aufgefasst wird, dann kann über die Definition zulässiger Interpretationsmethoden politisch gesteuert werden. Porsdam beendet ihr Kapitel:

Countless are the cultural texts that, after setting out to expose the rottenness at the core of the American democracy by means of showing the sorry state in which the legal system currently finds itself, then move on to affirm the promise of fundamental legal rights expressed in the Constitution and the other legal texts that form the foundation for American nationhood. For once, it would thus seem, what is going on in academia mirrors what is going on in American culture at large. (S.248f.)

Fragen bleiben

Schon im englischen Begriff law schwingt die Doppelbedeutung von Gesetzesrecht und überpositivem Recht mit. Das deutsche "Recht" verbindet sich demgegenüber vor allem mit Assoziationen an Gesetzesrecht. Helle Porsdam führt die besondere Bedeutung des Rechts für die amerikanische Kultur vor allem auf Eigenschaften des Common Law und des Common Law Richters, wobei sie Berufsrichter behandelt, zurück. Andere Autoren wären außerdem noch mehr eingegangen auf die Laienbeteiligung an der Rechtsprechung, das heißt vor allem auf die Geschworenengerichte 8. Vierundzwanzig Prozent aller Amerikaner sind bereits mindestens einmal Geschworene gewesen 9, jeder muss damit rechnen, einmal über die Schuld eines Angeklagten oder über eine zivilrechtliche Streitigkeit entscheiden zu müssen. Man hätte, z.B., noch mehr über den amerikanischen Film in seiner Beziehung zum Recht schreiben können. Aber für ergänzende Lektüre steht ein großes Angebot an Veröffentlichungen bereit 10. Möglicherweise auf die disziplinäre Herkunft der Autorin aus der Amerikanistik zurückzuführen ist, dass sie wenig auf die gerade in den USA zahlreichen sozialwissenschaftlichen Studien zur Rechtskultur eingeht. Eingestandenermaßen arbeitet sie vor allem mit literarischen Quellen. Sozialwissenschaftliche Studien hätten ihr Bild eventuell weiter abgerundet und ergänzt. An der Kernaussage des Buches hätte das aber vermutlich nicht so sehr viel geändert.


Stefan Machura
Ruhr-Universität Bochum
Lehrstuhl für Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie
D - 44780 Bochum
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Ins Netz gestellt am 18.09.2001
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Anmerkungen

1 Der Richter sei "im bürokratischen Staat mit seinen rationalen Gesetzen [...] mehr oder minder ein Paragraphen-Automat [...], in welchen man oben die Akten nebst den Kosten und Gebühren hineinwirft, auf daß er unten das Urteil nebst den mehr oder minder stichhaltigen Gründen ausspeie: — dessen Funktionieren also jedenfalls im großen und ganzen kalkulierbar ist." Max Weber: Gesammelte Politische Schriften, 5.Aufl., hg. von Johannes Winckelmann, Tübingen: UTB 1988, S.323 (Hervorhebung im Original).   zurück

2 Niklas Luhmann spitzt die Vorstellung von der Eigenständigkeit des Rechts so zu: Das moderne Recht als soziales System ist von der Moral entkoppelt. Dazu vor allem Niklas Luhmann: Das Recht der Gesellschaft. Frankfurt am Main: Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft 1995.   zurück

3 Lawrence M. Friedman: American Legal Culture: The Last Twenty-Five Years. In: St. Louis Law Journal 35 (1991), S.529, hier zitiert nach Porsdam, S.15 Fn.6.   zurück

4 Porsdam, S.94, Hervorhebung im Original, das Zitat im Zitat von Alan Dershowitz: The Verdict. In: American Film, Dezember 1987, S.15-18, hier S.15 (Angabe durch Porsdam).   zurück

5 Stefan Machura und Stefan Ulbrich: Recht im Film: Abbild juristischer Wirklichkeit oder filmische Selbstreferenz?, In: Zeitschrift für Rechtssoziologie 20 (1999), S.168-182.   zurück

6 In Deutschland wird das am deutlichsten bei "Richterin Barbara Salesch", "Quoten-Queen von SAT.1" die "Marktanteile von 26 Prozent" für ihren Sender herausholte (HÖRZU, Heft 34 vom 17.8.2001).   zurück

7 Carol Gilligan: Die andere Stimme: Lebenskonflikte und Moral der Frau. München: dtv 1996. Die empirische Geltung der These Gilligans ist mit guten Gründen vielfach bestritten worden, vgl. Stefan Machura: Fairness und Legitimität. Baden-Baden: Nomos 2001, S.107ff.   zurück

8 Die Friedensrichter sind in den USA heute überwiegend Juristen. Über die professionelle Landnahme der Juristen informiert z.B. Charles H. Sheldon: Due Process and the Lay Judge. In: Law and Society Review 21 (1988), S.793-797.   zurück

9 Nach Angabe von Professor Georg Munstermann.   zurück

10 Über Juries informiert noch heute am besten: Valerie Hans und Neil Vidmar: Judging the Jury. New York: Plenum 1986. Über Film und Recht z.B.: Michael Kuzina: Der amerikanische Gerichtsfilm. Justiz, Ideologie, Dramatik. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht 2000 und Stefan Machura und Peter Robson (Hg.): Law and Film. Oxford: Blackwell 2001. Zu Kuzina vgl. die Rezension von Michael Niehaus in IASLonline: http://iasl.uni-muenchen.de/rezensio/liste/niehaus2.html   zurück