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Bußpraxis im Mittelalter
- eine interdisziplinäre Untersuchung

  • Sarah Hamilton: The Practice of Penance, 900-1050. (Royal Historical Society Studies in History. New Series) Woodbridge, Suffolk, UK / Rochester, NY, USA: Boydell & Brewer 2002. 290 S. Hardback. GBP 50,00.
    ISBN: 0-86193-250-1.
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Thematik und literaturwissenschaftliche Relevanz

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Dieses Buch behandelt ein Thema, das primär in den Bereich der mittelalterlichen Theologiegeschichte, insbesondere der Geschichte des Bußsakraments, der einschlägigen theologischen Lehre, sowie der Bußliturgie und -praxis gehört. Die Verfasserin legt besonderen Wert auf den Praxisaspekt: auf Fragen der Praxis bei der Verwaltung des Bußsakraments, bei der Erteilung von Bußmaßen und beim Vollzug der Bußen selbst, bei der Lossprechung der Büßer und bei alledem besonders auf die Frage von Öffentlichkeit / Nichtöffentlichkeit in allen Phasen des Bußvollzugs. So kommt es, daß diese Arbeit aufgrund ihrer Schwerpunktbildungen über ihre speziell theologischen Anliegen hinaus in hohem Maße interdisziplinär einschlägig ist für die Frömmigkeits-, Rechts- und Sozialgeschichte und letztlich für die Mentalitäts- und Kulturgeschichte des Mittelalters überhaupt, damit aber nicht zuletzt auch für die mediävistische Literaturwissenschaft und -geschichte im besonderen.

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Spezieller Problemansatz

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Mit der Wahl der Epoche von 900 bis 1050, verstanden als Übergangszeit zwischen dem neunten und dem zwölften / dreizehnten Jahrhundert zeichnet sich der Problemansatz der Arbeit ab. Eben dieser Übergangzeit wurde in der Forschung bisher wenig Aufmerksamkeit gewidmet; man sah in ihr im wesentlichen nur eine Fortsetzung des im achten und neunten Jahrhundert erreichten Entwicklungstandes. Nach herkömmlicher Darstellung und Auffassung einschlägiger Forschungsliteratur und kirchlicher Lehre – Hamilton resümiert die Arbeiten von Jungmann, Poschmann, Vogel, u.a. 1 – gilt für die Entwicklung der Bußpraxis eine Periodisierung in die drei Phasen antike Kirche – frühes Mittelalter – Hoch-(und Spät-)mittelalter von der Wende des zwölften zum dreizehnten Jahrhundert an.

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In der ersten Phase (Antike und Spätantike) gab es die kirchlich organisierte Institution der – später – sog. kanonischen Buße nur als außerordentliches Verfahren für den Fall eines schweren Vergehens. Der Vollzug dieser Buße erfolgte gemeindeöffentlich in drei Stufen:

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1. Eröffnung des Verfahrens durch den Bischof an einem Aschermittwoch mit der Beichte und Verweisung des Büßers in einen speziellen, für jedermann erkennbaren Büßerstand (Handauflegung, Bestreuung des Büßers mit Asche, Verleihung eines Büßergewandes, Abschneiden der Haare, bei den Gottesdiensten Anweisung eines bestimmten Platzes im Kirchenraum).

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2. Beachtung der Bußauflagen (Bußinterdikte) durch den Büßer während der Zeit der Buße (Ausschluß von der Kommunion, Gebot sexueller Enthaltsamkeit, Ausschluß von öffentlichen Ämtern, Verbot, Waffen zu tragen).

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3. Nach Erfüllung der Bußauflagen an einem Gründonnerstag öffentliche Rekonziliation des Büßers und Lösung aus dem Büßerstand durch den Bischof.

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Das Verfahren war für den Büßer nur einmal im Leben möglich. Daher waren jüngere Leute zur Buße nicht zugelassen. Kleriker waren vom Bußverfahren überhaupt ausgeschlossen.

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Zweite Phase (frühes Mittelalter): Diese sog. kanonische Buße brachte in der Praxis vor allem dadurch, daß sie unwiederholbar war, unlösbare Probleme mit sich, die im Frühmittelalter zu einschneidenden Veränderungen führten. Hier werden wiederum zwei Etappen unterschieden, die vorkarolingische und die mit dem karolingischen Zeitalter einsetzende Periode, die bis ans Ende des zwölften Jahrhunderts gedauert haben soll.

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Erste Etappe: Seit dem sechsten Jahrhundert wurde in Irland und Schottland, seit dem siebenten Jahrhundert auch auf dem Kontinent das Verfahren der sog. Tarifbuße eingeführt. Die Buße war nun nicht mehr unwiederholbar. Weder Kleriker noch jüngere Leute blieben vom Bußverfahren ausgeschlossen. Es gab keinen formellen, öffentlich erkennbaren Büßerstand und statt formell festgelegten Bußinterdikten auf den einzelnen Sünder und seine Vergehen abgestimmte Bußleistungen. Das in seinem ganzen Verlauf geheime Bußverfahren sieht als erste Stufe die geheime Beichte vor, auf die in der zweiten Stufe nach in sog. Bußbüchern (Pönitentialen) festgelegten Tarifen für bestimmte Vergehen jeweils individuelle Bußleistungen auferlegt wurden, deren Erbringung zu kontrollieren war. 2 Im Zusammenhang der Kontrolle stellt sich natürlich das Problem der Geheimhaltung. Nach Ableistung der Bußauflagen erfolgte in der dritten Phase die Rekonziliation. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens war nicht mehr allein der Bischof; auch Priester und Diakone galten als kompetent dafür.

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In der frühen Zeit (sechstes / siebentes Jahrhundert) gab es außer den sehr unterschiedlichen Pönitenzialen, die nur die einzelnen Vergehen und die für sie fälligen Bußleistungen verzeichneten, für die liturgisch-rituelle Durchführung des Bußverfahrens noch keine formellen Kodifizierungen. Dies leisten erst in der zweiten Etappe (s.u.) spezielle Bußordines, die nun im Rahmen der Pönitenziale oder im liturgischen Buchtyp des Sacramentarium bzw. Pontifikale aufgezeichnet sind, zuerst im achten Jahrhundert belegt durch das Sacramentarium Gelasianum, später auch in kanonistischem Schrifttum. Diese Bußordines, zuletzt kanonistisch bei Burchard von Worms (1008 / 1012) belegt, werden im Hoch- und Spätmittelalter (dritte Phase, s.u.) durch die sog. ›Summae confessorum‹ abgelöst, eine seit dem letzten Viertel des zwölften Jahrhunderts belegte neue Form von (nichtliturgischen) Lehr- und Handbüchern für den Beichte hörenden Priester. 3

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Zweite Etappe (neuntes bis zwölftes Jahrhundert): In der Karolingerzeit setzten Tendenzen zur Abschaffung der Tarifbuße ein. Für die einzelnen Vergehen waren in den Bußbüchern sehr unterschiedliche bzw. willkürliche Bußleistungen festgesetzt gewesen, und das brachte die Tarifbuße in Mißkredit. Angestrebt, aber nicht durchsetzbar war nun die Rückkehr zur – jetzt so genannten – kanonischen Buße. Die Entwicklung führte zu dem Mischsystem der sog. karolingischen Dichotomie: In der öffentlichen Buße wurde das kanonische Bußverfahren fortgeführt, in der privaten die Tarifbuße. Es galt der Grundsatz: öffentliche Buße für öffentliche, private Buße für geheime Vergehen. Für die öffentliche Buße war die doppelte Möglichkeit eines feierlichen bzw. nichtfeierlichen liturgischen Vollzugs vorgesehen. Als private Vergehen galten solche, die im Verborgenen begangen worden waren oder von Personen, die keine öffentliche Stellung einnahmen. Entsprechend sollten Persönlichkeiten öffentlich zur Buße verpflichtet werden, die im Licht der Öffentlichkeit standen und / oder im Licht der Öffentlichkeit ihre Taten begangen hatten. Ob die öffentliche Buße in feierlicher liturgischer Form als paenitentia publica solemnis oder nichtfeierlich als paenitetnia more solito vollzogen werden sollte, hing u.a. vom hohen oder niederen Stand des Büßers ab. Im übrigen sollen für das neunte Jahrhundert eher die öffentlichen Bußverfahren charakteristisch gewesen sein als die privaten. Auch wird die Häufigkeit der privaten Bußverfahren eher gering eingeschätzt.

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Dritte Phase (Hoch- und Spätmittelalter): Für das zwölfte Jahrhundert und im Übergang zum dreizehnten zeigen nach herkömmlicher Meinung die Quellen demgegenüber ein sehr verändertes Bild. Es gibt nun drei Formen der Buße:

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• Die seltene feierliche und öffentlich vom Bischof durchgeführte Kirchenbuße für schwere Vergehen (paenitentia publica solemnis); sie setzt die alte, kanonische Buße fort (Unwiederholbarkeit, Ausschluß von Klerikern).

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• Die Bußwallfahrt (paenitentia publica non solemnis; peregrinatio), verordnet durch den Leutpriester für mittelschwere Vergehen von Laien, für schwere von Klerikern.

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• Der gewöhnliche und entsprechend häufige Fall: die Privatbuße (paenitentia privata) als Abschluß der von der Tarifbuße ausgehenden Entwicklung, mit der im zwölften Jahrhundert offiziell das Bußsakrament entsteht (seit Mitte des zwölften Jahrhunderts ist die Buße in die Siebenzahl der Sakramente eingereiht). Die Privatbuße wird auferlegt für geheime, schwere Vergehen; Kleriker sind zugelassen. Wichtigstes neues Merkmal: wesentlicher Bußakt ist nun in der Beichte das mit wahrer Reue und Zerknirschung (contritio) verbundene Sündenbekenntnis selbst, dessen Wahrhaftigkeit in der Verantwortung des Büßers liegt. »Beichte« / confessio und »Buße« / paenitentia werden jetzt als Termini fast synonym, was auch in der Forschung nicht selten zu terminologischer Unklarheit führt. Es gibt bei dieser Konzeption der Privatbuße keine kontrollierten Bußauflagen, auf die Beichte folgt unmittelbar die Absolution (zuerst belegt bei Petrus Cantor vor 1197). Beichtpflicht herrscht einmal im Jahr, neu ist von jetzt an auch die Verpflichtung des Priesters zur Wahrung des Beichtgeheimnisses. Die Ablegung der Beichte geschieht öffentlich sichtbar im Chorraum der Kirche oder hinter dem Altar – der geschlossene Beichtstuhl wird erst seit dem Konzil von Trient (1545–1563) eingeführt. Festgeschrieben werden die Formen der Privatbuße 1215 durch das vierte Laterankonzil.

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Kontinuität oder Diskontinuität in der
Entwicklung des Beicht- und Bußwesens?

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Man muß wohl annehmen, daß der zu Beginn des dreizehnten Jahrhunderts erreichte Status Ergebnis einer Entwicklung ist, die sich seit dem neunten oder mindestens seit dem zehnten Jahrhundert vollzogen hat, eben in der Zeitspanne, welche Sarah Hamiltons Arbeit zu ihrem Untersuchungsgegenstand macht. Denn darüber, wie diese Entwicklung im einzelnen verlief, war aus den Quellen bisher wenig bekannt, und eine entsprechende Aufklärung zu gewinnen, ist das Hauptziel ihrer Arbeit.

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Wenn die oben skizzierte, gängige Sicht der Verhältnisse richtig ist, so bedeutet das zum einen, daß sich im zwölften Jahrhundert ein Entwicklungssprung vollzogen haben muß, und zum anderen, daß vom dreizehnten Jahrhundert an eine neue Situation entstanden ist, die sich von den früheren Verhältnissen markant abhebt. Auf jede dieser beiden Annahmen, besonders aber auf die erste richtet sich die Skepsis der Untersuchungen Hamiltons. Im Zusammenhang damit bezieht sie sich ebenfalls skeptisch auf eine gängige Vorstellung der Forschung zu Buße und Beichte, nach welcher die Herausbildung der privaten und geheimen Formen von Beichte / Buße zu erklären sei aus einer allgemeinen Tendenz zu Individualismus und Subjektivität, wie sie im zwölften Jahrhundert in vielen Bereichen des geistigen Lebens zu beobachten ist. Diese Tendenz soll auch maßgeblich sein für den Entwicklungssprung in der Herausbildung der Privatbeichte mit ihren Merkmalen von individueller und personaler Emotionalität, Innerlichkeit, Reue und Zerknirschung wie auch Eigenverantwortlichkeit der Büßers für die Wahrhaftigkeit seiner Beichte / Buße.

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Ergebnisse

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Die reichen und sehr differenzierten Erträge von Hamiltons Arbeit können hier nur ergebnisorientiert angedeutet werden. Näheres soll dann aber im speziell literaturwissenschaftlichen Interesse über die Methodik gesagt werden, mit der diese Ergebnisse erzielt wurden. Für ein sehr ausführliches Referat und eine theologie- wie kirchen- und forschungsgeschichtlich kompetente Würdigung und Kritik der Untersuchung kann auf die Rezension von Thomas Tentler verwiesen werden. 4

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In der Tat gelingt Hamilton der vielfältige Nachweis, daß die herkömmlichen Typisierungen und Gewichtungen der unterschiedlichen Beicht- und Bußformen zu modifizieren sind, ebenso die Trennschärfe, mit der sie voneinander abgegrenzt wurden, und auch die starre Scheidung der frühmittelalterlichen Entwicklungsphasen des Beicht- und Bußwesens. Insbesondere waren Formen der Privatbuße schon im zehnten und elften Jahrhundert keineswegs selten, und für ihren Vollzug waren durchaus die genannten Innerlichkeitsmerkmale von Wichtigkeit, Merkmale also, deren Entwicklung und Wertschätzung man erst dem Aufkommen eines neuen Subjektivismus im zwölften Jahrhundert zugeschrieben hat. Auch für das Gebot des später so genannten Beichtgeheimnisses lassen sich frühe Belege der Diskretionswahrung anführen (z.B. Hildemar, s.u.).

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Umgekehrt kann Hamilton mit Mary Mansfield 5 darauf verweisen, daß die Häufigkeit der öffentlichen Kirchenbuße auch nach dem vierten Laterankonzil nicht zurückgeht, sondern sogar zunimmt. Besonderes Gewicht legt sie immer wieder im Anschluß an Forschungen von Mayke de Jong 6 zur Frühphase des Bußwesens (sechstes bis neuntes Jahrhundert) darauf, daß das Begriffsfeld »öffentlich« / »privat« nicht nur für die Frühzeit, sondern weit über das neunte Jahrhundert hinaus für das gesamte Frühmittelalter nicht mit Vorstellungen assoziiert werden darf, wie man sie heute mit ihm verbindet. So kann Hamilton in genauen Analysen verschiedener Bußordines des zehnten Jahrhunderts zeigen, daß die Bußverfahren zugleich mit Handlungen, die nur individuell denkbar sind – so besonders die Beichte – die Züge einer Prozedur aufweisen, die wir in neuerer Zeit als öffentlich verstehen würden (kollektiver, geradezu dramaturgisch auf Öffentlichkeitswirkung angelegter Vollzug der Selbsterniedrigung der Büßer und Büßerinnen, ihrer Bußleistungen und ihrer Rekonziliation im Rahmen offizieller liturgischer Veranstaltungen an Aschermittwoch und Gründonnerstag). Eine Konzeption von Privatheit, die heute wohl automatisch mit der Vorstellung von individueller Behandlung des Beichtenden, Diskretion beim Vollzug des Beicht- und Bußverfahrens sowie einer Wahrung des Beichtgeheimnisses verbunden sind, lassen sich offensichtlich weder auf das Früh- noch auf das Hochmittelalter ohne Modifikationen übertragen.

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Zur Methodik – drei Neuansätze

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Die Grundvorstellungen, welche frühere Forschung für die Kenntnis des frühmittelalterlichen Beicht- und Bußwesens erarbeitet hat, werden von Hamilton zwar nicht umgestoßen. Aber es kommt zu bedeutenden Modifikationen, Differenzierungen, Präzisierungen und Anreicherungen unserer Vorstellung der Bußpraxis im frühen Mittelalter. Wie war das erreichbar?

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Hamilton setzt von drei Stellen aus neu an. Zum einen kritisiert sie textsortenorientiert an der früheren Forschung, daß sie fast nur von präskriptiven Quellen ausgegangen ist, vor allem von kanonistischen wie es Konzilskapitularien sind, und ebenso Synodalpredigten der Bischöfe an den Klerus und kanonistische Sammelwerke wie das des Abtes Regino (906) von Prüm für Erzbischof Rathbod von Trier oder das des Bischofs Burchard von Worms (1020–1025), Werke, die ihrerseits auf den älteren Bußbüchern des sechsten bis neunten Jahrhunderts beruhten und als Handreichungen für den Bischof auf der Visitationsreise durch seine Diözese oder als Lehrbücher für den Klerusnachwuchs an der Kathedralschule konzipiert waren. 7 So weist Hamilton insbesondere darauf hin, daß die Unterscheidung von öffentlicher und privater Buße ausschließlich in präskriptiven Quellen getroffen wird.

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Solcherart präskriptives Schrifttum könne aber nicht unhinterfragt als Spiegel der Realität von Beicht- und Bußpraxis gelten, vielmehr müsse in Betracht gezogen werden, daß es möglicherweise eher einen idealistischen Soll- als den tatsächlichen Ist-Zustand der historischen Realität spiegelt. Dazu ist sicherlich zu sagen: die Skepsis gegenüber den präskriptiven Quellen sollte doch im Auge behalten, daß es sich hier immerhin um Texte handelt, die von den gleichen Autoren stammen, denen die Verwaltung des Bußwesens oblag. 8 Man wird also die Diskrepanz zwischen dem, was sie vorschrieben, und dem, was sie praktizierten, nicht zu hoch einschätzen dürfen. Trotzdem aber liegt der entscheidende methodische Neuansatz der Forschungen Hamiltons gerade in der ergänzenden Heranziehung nichtpräskriptiver Quellen, von denen nun dezidiert Aufschlüsse über die Praxis des Bußwesens gewonnen werden, die aus den präskriptiven Quellen nicht zu gewinnen waren.

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Die nichtpräskriptiven Texte, mit denen Hamilton arbeitet, sind vor allem erzählende Quellen der frühmittelalterlichen Geschichtsschreibung, gelegentlich auch der Briefliteratur oder des Urkundenwesens, nie aber sind es fiktive, wie sie die mittelalterliche Literatur im Latein und in den Volkssprachen zum Thema Buße und Bußpraxis in beträchtlichem Umfang bieten könnten. Es würde hier zu weit führen, das näher auszuführen. Denn tatsächlich kann man dem Thema Beichte und Buße wohl in praktisch allen literarischen Gattungen bis hin zu den besonders beliebten, parodistischen Ausgestaltungen begegnen. 9 Bei den fiktivliterarischen Quellen läge freilich ein Problem nicht wie bei den präskriptiven Quellen in der Opposition von Sollen und Sein, sondern in der von Wahr oder Erfunden. Aber abgesehen von der Frage des Fiktivitätsgehalts frühmittelalterlicher Geschichtsschreibung, mit dem doch durchaus auch zu rechnen ist: es werden die fiktivliterarischen Quellen doch auch an einer möglichen Realität gemessen werden oder auf sie hin befragt werden dürfen, denn völlig unabhängig von jeder geschichtlichen Realität sind auch sie selbstverständlich nicht denkbar. 10 So ließe sich hier ein interessantes Arbeitsfeld denken, bei dem die Forschung zu Fragen der mittelalterlichen Bußpraxis mit Aufschlüssen aus fiktivliterarischen Quellen rechnen dürfte und umgekehrt die Literaturwissenschaft aus der Forschung zum mittelalterlichen Bußwesen Gewinn erwarten könnte.

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Ein weiterer Quellentyp, der bisher in der Forschung zum frühmittelalterlichen Bußwesen wenig Beachtung fand und in den Untersuchungen Hamiltons eine sehr bedeutende Rolle spielt, besteht aus liturgischen Texten, hier insbesondere aus Sakramentaren und Pontifikalien, näherhin aus den in ihnen enthaltenen Bußordines. 11 Die reiche, chronologisch und regional weitgestreute, vielfach noch unedierte Überlieferung der hier einschlägigen Texte wird von Hamilton nicht nur in Auseinandersetzung mit dem gedruckten, von der bisherigen Forschung als repräsentativ angesehenen Material behandelt, sondern minutiös auch durch Analyse von nicht edierten Handschriften. Das ergibt denn auch ein differenzierteres Bild, als man es bisher hatte. Eigentlich sind auch diese liturgischen Texte freilich präskriptiv, denn sie schreiben bis in die Einzelheiten von Wortlaut und liturgischer Handlung vor, wie und wann der Vollzug der Bußerteilung / Bußleistung und Rekonziliation gottesdienstlich im Zusammenwirken des Bischofs mit seinem Klerus und den Büßern zu gestalten ist; hier vor allem werden übrigens immer wieder überzeugend die öffentlichkeitsrelevanten Elemente des liturgischen Ablaufs herausgearbeitet.

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Ihrem präskriptiven Charakter zum Trotz rückt Hamilton diese Texte aber auf eine nicht ganz klare Weise von den präskriptiven Quellensorten ab und in die Nähe der realitätsnäheren nichtpräskriptiven Quellen. Ein Grund dafür besteht für sie in der regionalen und chronologischen diversity der Bußliturgien. Vielfalt und Verschiedenartigkeit wird hier also als Zeichen von Realitätsnähe gedeutet. Nicht unplausibel, aber dann müßte man auch nach der vermutlich ähnlich gegebenen Verschiedenartigkeit der als eigentlich präskriptiv angesehenen Quellentexte fragen. Im übrigen wird hier einmal mehr deutlich, daß eine scharfe Unterscheidung von präskriptiven und nichtpräskriptiven Textsorten hinsichtlich ihrer Qualität als Spiegel von Realität nur schwer durchzuhalten ist.

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Der zweite methodische Neuansatz bei Hamilton ist ein ständegeschichtlicher. Dieser Aspekt kommt zunächst in einem Kapitel zur Geltung, welches die Rolle der Buße einerseits im Ordensleben der Mönche untersucht, andrerseits in den Gemeinschaften der säkularen Kleriker oder Kanoniker. 12 Die Kanoniker, für deren gemeinsame Lebensform die der Klöster Modell war, und die häufig auch in den Klöstern ausgebildet worden waren, befanden sich, auch was Beichte und Buße betrifft, im wesentlichen im Gefolge der Mönche. Im Zentrum der Thematik steht hier mit der Benediktsregel und dem Kommentar Hildemars von Corbie zu dieser (zwischen 821 und 826) wieder ein präskriptiver Text; bei Hildemar findet sich auch ein früher Beleg für die Vorstellung von der Diskretionsverpflichtung des Beichtnehmers gegenüber dem Beichtenden (S. 88).

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Abgesehen davon, daß der Mönchsstand von vornherein und überhaupt als ein Büßerstand spezieller Art verstanden werden kann, ist es hier von besonderer Bedeutung, daß die Regel (Kap. 7) dem Mönch auferlegt, vor dem Abt seine im Geheimen gehegten bösen Gedanken und seine heimlich begangenen bösen Taten zu beichten. Diese Form der geheimen Beichte ist im Zusammenhang damit zu sehen, daß Mönche die wichtigsten Verbreiter der Bußbücher und damit wichtige Beförderer der mit ihnen verbundenen Privat- und Tarifbuße waren. Aus den geschlossenen Lebensgemeinschaften der Mönche und Kanoniker erst gelangten die Bußbräuche überhaupt in die frühmittelalterliche kirchliche Gemeinschaft der Laien. Damit ist das Stichwort für ein weiteres Kapitel gefallen, in dem das Bußwesen der Laienstände beleuchtet wird. 13 Hier sollen durch die Skala der Laienstände hindurch vom König bis hinunter zum Unfreien die Modalitäten der Bußpraxis diskutiert werden.

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Hamilton führt eine lange Reihe konkreter Fälle von Bußverfahren vor, wie sie für typische Verfehlungen der Laien vornehmlich in erzählenden Quellen belegt sind: politische Verfehlungen und bußfertige Verhaltensweisen der herrschenden Stände, Buße für politischen oder privaten Mord und für Totschlag im Krieg, Buße für sexuelle Verfehlungen und anderes. Freilich stellt sich dabei heraus, daß über Bußfälle von Leuten geringen Standes, die in den Quellen nichtfiktiver Art naturgemäß für wenig erwähnenswert erachtet sind, fast nichts bekannt ist. Und dieses Wenige wird meist erst über Interpretationen von Indizien ermittelt, Interpretationen, die manchmal recht problematisch sind. So z.B. auch, wenn Hamilton, um der Armut an einschlägigen Zeugnissen abzuhelfen, gelegentlich über den Bereich der erzählenden Quellen hinaus auf den pragmatisch-präskriptiven Typ des Sakramentars zurückgreift und aus dem Eintrag einer volkssprachlichen Beichtformel in ein Sakramentar den Schluß zieht, ein solcher Text sei wegen seiner Volkssprachlichkeit für Leute geringen Standes bestimmt gewesen. Mit Lateinkenntnis ist ja bekanntlich bei Laien auch der höheren und höchsten Stände normalerweise nicht zu rechnen. 14

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Der dritte Neuansatz, unter dem Hamilton ihr Thema angeht, ist ein überlieferungsgeschichtlicher. Dieser Ansatz kommt vor allem in den beiden der Liturgie der Bußordines gewidmeten Kapiteln zum Zuge. 15 In ihnen wird für den Untersuchungszeitraum die Überlieferung des in Mainz konzipierten Pontifikale Romano-Germanicum gemustert, ebenso die des von Fulda aus verbreiteten Sakramentars, auch die von entsprechenden Pontifikalien / Sakramentaren aus dem lothringisch-nordfranzösischen Raum und schließlich die aus Italien stammende Überlieferung. Grundlage sind normalerweise nicht die Handschriften selbst, sondern Handschriftenkataloge und Referenzwerke der liturgiegeschichtlichen Forschung. Auf diese Weise wird eine hohe Anzahl von Handschriften zum einen inhaltlich hinsichtlich der Gestaltung ihrer Bußordines analysiert, zum anderen im Blick auf die Verbreitungsgebiete ihrer Überlieferungsträger. All das ist in teilweise sehr detaillierter Analyse, teilweise in sehr, manchmal allzu sehr komprimierter Diskussion dargestellt und auch darüber hinaus in den Tabellen der Appendices 1 und 2 im einzelnen dokumentiert (zu vergleichen sind auch immer die entsprechenden Einträge des Registers).

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In diesen Kapiteln wird entsagungsvolle Pionierarbeit geleistet, mit dem Ergebnis, daß das generalisierende Bild, das die vorausliegende Forschung zeichnet, durchaus revisionsbedürftig ist und weitere überlieferungsgeschichtliche Forschungen nötig sind, bevor man zu abschließenden Erkenntnissen kommen kann. Was die regionale Geltung der Ponitfikalien / Sakramentare angeht, so zeichnet sich jedoch schon ab, daß die gewöhnlich für das ottonische Reichsgebiet angenommene Vorrangstellung des Ponifikale Romano-Germanicum – abgesehen von den andersartigen, in Italien bzw. Ost- und Nordfrankreich benutzten Pontifikalien / Sakramentare – nicht länger haltbar ist, und daß auch im eigenen Verbreitungsgebiet des Ponifikale Romano-Germanicum neben ihm andere liturgische Bücher, insbesondere das Fuldaer Sakramentar gebräuchlich waren.

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Inhaltlich aber fördert die an den einzelnen Handschriften orientierte, überlieferungsgeschichtliche Untersuchung im besonderen die Erkenntnis zutage, daß die einzelnen Bußordines in wichtigen Punkten mehr voreinander abweichen, als es die kritischen Editionen der Pontifikalien / Sakramentare vermuten lassen, die nach stemmatologischen Gesichtspunkten mehr auf die Rekonstruktion von Ur- und Originalfassungen angelegt sind, als auf die Repräsentation differenter Überlieferungsversionen. Und schließlich ergibt für die Frage nach der Entwicklung des Bußwesens im Untersuchungszeitraum vor allem die genaue Analyse der Bußordines im Pontifikale Romano-Germanicum und im Sakramentar des Fuldischen Typs die oben (unter »Ergebnisse«) resümierten Einsichten.

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Anmerkung zur pragmatischen
Funktion der althochdeutschen Beichten

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Für den Mittelaltergermanisten von besonderem Interesse sind im Zuge dieser Analysen die Hinweise Hamiltons auf die Einrückungen oder auch auf die bloßen Erwähnungen volkssprachig-althochdeutscher Beichtformeln an bestimmter Position in den Bußordines der Sakramentare und Pontifikalien (s. Register s.v. »vernacular«). Schon 1682 hatte Johannes Morinus und 1917 im Anschluß an ihn Franz Haukappe diesen Überlieferungszusammenhang und die Positionierung der Erwähnungen / Einrückungen volkssprachiger Beichtformeln in die Bußordines thematisiert, und später hatte wieder Bernhard Bischoff darauf hingewiesen, daß für diese volkssprachige Textsorte Sakramentare als typische Trägerhandschriften herausragen. 16 Daß dies zutrifft, wenn auch nicht uneingeschränkt, bestätigen auch meine eigenen Untersuchungen. 17

[40] 

In der Frage der pragmatischen Funktion dieser Texte führen aber auch Hamiltons Analysen der Bußordines nicht weiter. Denn da die althochdeutschen Beichten neben ihren auf liturgischen Gebrauch hindeutenden textuellen und paratextuellen Elementen als Haupttext regelmäßig erschöpfende Aufzählungen beinahe aller denkbaren Sünden enthalten, kann ihre alleinige, wörtliche Rezitation für den individuellen Einzelfall einer Beichte in der Praxis nicht verwendbar gewesen sein. Das Ergebnis von Hautkappes Überlegungen zur Verwendung der Beichtformeln 18 lautet alternativ: sie konnten »als Beichtspiegel und Musterbeichten« dienen. In diesem Fall waren sie Handreichungen für die Gewissenserforschung des Beichtwilligen. Das ist ja denkbar, dann aber sind sie in einem Bußordo eigentlich fehlplaziert. Oder aber, so meint Hautkappe, sie konnten im besonderen »als Formeln für das Allgemeinbekenntnis« dienen. In diesem Fall nun wären sie im Rahmen des Bußordo vor oder nach der in ihm vorgesehenen Leerstelle für das jeweils individuelle Bekenntnis wirklich begangener Sünden ergänzend gesprochen worden – zur Absicherung für den Fall, daß der Beichtende vergessen hatte, eine begangene Sünde zu beichten.

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Auch diese von Hautkappe eher bevorzugte Auffassung kann freilich nicht recht befriedigen, bleibt es doch immerhin befremdlich, daß jemand in einem »Allgemeinbekenntnis« konkrete Sünden als begangen beichtet, die er nicht begangen hat oder die begangen zu haben er sich nicht erinnert. Und wenn Hautkappe in diesem Sinne meint, die Aufzählung solcher Sünden sei quasi im Potentialis gesprochen (»wenn ich mich in diesem oder jenem Punkt verfehlt habe, dann bekenne ich es hiermit«), so ist das eine bloße Vermutung. Denn belegt ist eine solche Formulierung im Potentialis weder in den deutschen Formeln noch in entsprechenden lateinischen, soweit sie Hautkappe nachweist.

[42] 

Im Dialogus miraculorum (iii, 45) des Caesarius von Heisterbach steht eine Anekdote, die es wert ist, hier referiert zu werden, gibt sie doch überraschend aufschlußreichen Einblick in die Beichtpraxis nach dem vierten Lateranum (s.o.). Ein älterer Priester hatte die Gewohnheit, die Beichte kollektiv abzunehmen. Er ließ die Beichtwilligen eine deutsche Formel nachsprechen, in der alle erdenklichen Sünden gestanden wurden, worauf er allen die gleiche Buße auferlegte. Als später sein Nachfolger von einem Kranken um die Kommunion gebeten wird, verlangt der neue Priester zuvor die Ablegung der Beichte. Der Kranke fordert nun, daß ihm die gewohnte Formel vorgesprochen wird, was der Priester jedoch verweigert. Nun sagt der Kranke selbst aus dem Gedächtnis die alle erdenklichen Sünden aufzählende Formel her. Als er von dem erstaunten Priester gefragt wird, ob er sich wirklich in alledem schuldig bekenne, antwortet der Kranke: »Nein, natürlich in nichts davon«, ist aber – an seiner gewohnten Weise zu beichten festhaltend – nicht dazu zu bringen, seine wirklich begangenen Sünden individuell zu bekennen.

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Fazit

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Zu bedauern ist lediglich die pauschale Art, mit der das Inhaltverzeichnis des Buches gestaltet ist; es unterschlägt die sehr differenzierte, durch Zwischentitel ausgezeichnete Untergliederung seiner sechs Hauptkapitel. In der Sache aber liegt hier eine herausragende Arbeit zur Thematik des mittelalterlichen Bußwesens vor. Zu rühmen ist neben der aufwendigen und umsichtig durchgeführten Detailarbeit besonders bei der Erforschung der handschriftlichen Überlieferung der Sakramentar- und Pontifikale-Handschriften vor allem die methodische Vielseitigkeit und Phantasie der Verfasserin bei gleichzeitiger, wohlbedachter Zurückhaltung hinsichtlich voreiliger Schlüsse. Wenn es sich mit Hamilton nun auch ergibt, daß das Bild der Entwicklung des mittelalterlichen Bußwesens nicht grundsätzlich revidiert werden muß, so stellt sich unsere Vorstellung davon im Blick auf den Übergang von der oben referierten zweiten Phase, der frühmittelalterlichen, zu der dritten, der hoch- und spätmittelalterlichen, nun doch wesentlich differenzierter dar. Und zugleich wird erkennbar, mit wie viel künftiger Arbeit am historisch-philologischen Detail wie an der Begriffsbildung (was ist öffentlich, was privat?) noch zu rechnen ist, bevor eine hinreichend differenzierte, abschließende Darstellung des mittelalterlichen Bußwesens möglich ist.



Anmerkungen

Josef Andreas Jungmann: Die lateinischen Bußriten in ihrer geschichtlichen Entwicklung. Innsbruck 1932. – Bernhard Poschmann: Die abendländische Kirchenbuße im Ausgang des christlichen Altertums. München 1928. – B. P.: Die abendländische Kirchenbuße im frühen Mittelalter. Breslau 1930. Stellvertretend für die 14 Titel, die Hamilton zu Arbeiten Vogels nennt, seien hier nur genannt: Cyrill Vogel: Le Pécheur et la pénitence dans l’église ancienne. Paris 1966 und Le Pécheur et la pénitence au moyen âge. Paris 1969.   zurück
Neu ist außerdem die Möglichkeit von sog. Kommutationen oder Redemptionen, nach denen für die verhängten Bußen Ersatzleistungen möglich sein sollten.   zurück
Vgl. LexMa Artikel Bußsummen. Die Periodisierung in die drei Hauptphasen der Entwicklung der Bußpraxis orientiert sich maßgeblich an der Überlieferungsgeschichte der Bußbücher und liturgischen Bußordines einerseits und der Bußsummen andererseits.   zurück
Thomas Tentler unter http://www.hti.umich.edu/t/tmr/ (The Medieval Review, Browse 2002, Nr. 72). Für den Hinweis auf diese Rezension danke ich Norbert Kössinger.   zurück
Mary Mansfield: The Humiliation of Sinners: public penance in the thirteenth-century France. Ithaca / London 1995.   zurück
Mayke de Jong: Power and humility in the Carolingian society: the public penance of Louis the Pious. Early Medieval Europe 1 (1992), S. 29–52. – M. d. J: What was public about public penance? paenitentia publica and justice in the Carolingian world. In: La Giustizia nel alto medioevo 2 (Settimane di studio del centro italiano di studi sull’alto medio evo 43. Spoleto 1996), S. 863–902.   zurück
Zu diesen Komplexen Kapitel 1: »The church law of penance« und Kapitel 2: »Education and communication: councils, synodal sermons and capitularies«.   zurück
So die berechtigte Mahnung Tentlers (wie Anm. 4), S. 8.   zurück
Beispiele schon im zwölften Jahrhundert in Texten der Carmina Burana und beim Archipoeta, später in der Schwank- und Märendichtung bis hin zu Bocaccio.   zurück
10 
Zu diesem Problemkomplex vgl. neuerdings Jan-Dirk Müller: Literarische und andere Spiele. Zum Fiktionalitätsproblem in vormoderner Literatur. Poetica 36 (2004), S. 281–311.   zurück
11 
Kapitel 4: »The penitential liturgy: unity or diversity?« und Kapitel 5: »The penitential liturgy: regional diversity«.   zurück
12 
Kapitel 3: »Penance and the regular life«.   zurück
13 
Kapitel 6: »Penance in the wider world«.   zurück
14 
Auch mit Schriftkenntnisen der Laien kann gewöhnlich nicht gerechnet werden; darauf nehmen einige Pönitentiale / Sakramentare Bezug. Nachweise bei Hautkappe (wie Anm. 16) S. 114, Anm. 1 und S. 119.   zurück
15 
Kapitel 4 und 5, siehe Anm. 11.   zurück
16 
Johannes Morinus: Commentarius historicus de disciplina in administratione sacramenti Poenitenitae … Antwerpen 1682. – Franz Hautkappe: Über die altdeutschen Beichten und ihre Beziehungen zu Caesarius von Arles (Forschungen und Funde 4, H. 5) Münster in Westf. 1917. – Bernhard Bischoff: Paläographische Fragen deutscher Denkmäler der Karolingerzeit. Frühmittelalterliche Studien 5 (1971), S. 101–134, hier S. 103: »einige der Beichten gewannen eine Art Hausrecht in Sakramentaren.«   zurück
17 
Ernst Hellgardt: Zur Pragmatik und Überlieferungsgeschichte der altdeutschen Beichten (achtes bis zwölftes Jahrhundert). In: Rolf Bergmann (Hg.): Volkssprachig-lateinische Mischtexte und Textensembles in der althochdeutschen, altsächsischen und altenglischen Überlieferung. Mediävistisches Kolloquium des Zentrums für Mittelalterstudien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg am 16. und 17. November 2001 (Germanistische Bibliothek 17) Heidelberg 2003, S. 61–95.   zurück
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Hautkappe (wie Anm. 16), innerhalb seines wenig beachteten Anhangs »Über den Gebrauch der Beichten«, hier S. 108–116, Zitat S. 116.   zurück