Siebenpfeiffer über Künzel: Vergewaltigungslektüren

IASLonline


Hania Siebenpfeiffer

Im Zugriff männlicher Deutungshoheit -
Darstellungen von Vergewaltigung
in Recht und Literatur

  • Christine Künzel: Vergewaltigungslektüren. Zur Codierung sexueller Gewalt in Literatur und Recht. Frankfurt a. M.: Campus 2002. 302 S., 6 Abb. Kart. EUR [D] 34,90.
    ISBN 3-593-37141-3.


Berlin, zu Beginn des 21. Jahrhunderts: Eine junge Frau, Julietta wird während einer Ohnmacht am Rande der Love-Parade von dem in sie verliebten Bekannten ihres Freundes, dem jungen Fotografen Max, vergewaltigt. Aus der Ohnmacht erwacht, konfrontiert sie den Täter wenig später mit seiner Tat und fragt nach der Legitimation seines Tuns, um sich dann mit seinem Eingeständnis, es sei "schön gewesen", zu begnügen. Als sie kurze Zeit später entdeckt, dass sie schwanger ist, wird das zu erwartende Familienglück zunächst ihrem Freund Jiri enthüllt. Als Max von der Schwangerschaft erfährt, eskaliert die Situation: Er reklamiert aus freien Stücken die Vaterschaft für sich, die Vergewaltigung wird zugegeben, es kommt zum finalen Zerwürfnis zwischen Max und Jiri, während dessen Julietta die Wohnung verlässt und zu ihren im Hotel auf sie wartenden Eltern flüchtet.

Inzwischen zeigt Max, geplagt von Schuldgefühlen, sich selbst bei der Polizei für die von ihm begangene Vergewaltigung an. Es kommt zu einer Zeugenvernehmung, bei der Julietta Max' Selbstbezichtigung mit der Lüge >entlastet<, sie sei während des besagten Vorgangs in Wahrheit nicht ohnmächtig gewesen – die Selbstanzeige wegen Vergewaltigung, deren Wahrhaftigkeit bis dato während der gesamten Handlung nicht in Frage gestellt wurde, wird daraufhin ohne weitere Begründung fallengelassen. Max und Julietta treten vor das schmucke Polizeipräsidium, Julietta bekennt sich zu dem Kind und gegen einen Abbruch. Das letzte Bild zeigt sie Hand in Hand gen sonnenbeschienener Siegessäule laufen, während Julietta über die zu meisternde Herausforderung einer Mutterschaft philosophiert …

Die hier skizzierte Handlung, deren Unglaubwürdigkeit und Klischeehaftigkeit kaum eines weiteren Kommentars bedarf, ist dem "nach Motiven von Heinrich Kleist" 1 erzählten filmischen Melodram Julietta aus dem Jahr 2001 (Regie: Christoph Stark 2) entnommen, und sie führt direkt ins Zentrum jener Thematik, mit der sich die Dissertation von Christine Künzel unter dem Titel Vergewaltigungslektüren. Zur Codierung sexueller Gewalt in Literatur und Recht auseinandersetzt: Die Frage nach den Codierungen von Vergewaltigung als sexueller Gewalt von Männern gegen Frauen und den ihnen zugrundeliegenden Tradierungen patriarchaler Stereotype von Weiblichkeit, Glaubwürdigkeit und Erzählen in Literatur und Recht. 3

Die Produktivität
des >fremden< Blicks

Die Arbeit nähert sich der Schnittstelle von literarischen resp. ästhetischen und rechtlichen Codierungen von Vergewaltigung über eine "‚doppelte[ ]< bzw. >gedoppelte[ ]<" Analyse (S. 11). Das literarische und juridische Diskursmaterial wird nicht – wie in thematisch verwandten Studien zu sexueller Gewalt, die Künzel zitiert – nebeneinander gestellt, sondern in einer sich "überkreuzenden Lektüre" (S. 10) miteinander verschränkt. 4 Die hierdurch ermöglichte Re-Lektüre des juridischen Diskurses aus >fachfremder<, kultur- bzw. literaturwissenschaftlicher Perspektive wird von der Verfasserin als ein Versuch formuliert, "Aspekte kultureller Codierungen zu entdecken, die einer >traditionellen< Lektüre möglicherweise entgehen würden" (S. 11). Es sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen, dass die vorliegende Arbeit es in eindrucksvoller Weise schafft, die Produktivität dieses >fremden Blicks< für die Analyse und Interpretation des juridischen Diskurses fruchtbar zu machen.

Dem Re-Lektüreverfahren ist auch die Auswahl des Text- (und Bild-)materials geschuldet, das die Arbeit versammelt. Neben der für den (literarischen) Topos >Vergewaltigung< einschlägigen Erzählung Heinrich von Kleists Die Marquise von O… (1808) und ihrer filmischen Adaption von Eric Rohmer aus dem Jahr 1975, mit denen die Studie einsetzt (Teil I: "Vergewaltigung, Ohnmacht und Schlaf: Aspekte einer Tradition kultureller Vorurteile", S. 23–107), werden zwei Gerichtsverfahren aus der jüngeren Vergangenheit untersucht: ein Hamburger Strafverfahren über eine Vergewaltigung im Schlaf aus den Jahren 1990 bis 1992 (S. 108–143), und der etwas ältere Berliner >Gynäkologen-Prozess< aus den Jahren 1984 bis 1986, der seinerzeit für erhebliche mediale Aufregung sorgte (Teil II: "Schule der Frauen oder Der Berliner >Gynäkologen-Prozeß<", S. 147–203). Der dritte und letzte Teil der Studie führt die beiden wichtigsten Aspekte, die Glaubwürdigkeit weiblicher Zeugenschaft und die Versprachlichung sexueller Gewalt, unter einer kulturhistorischen Perspektive nochmals gesondert zusammen (Teil III: "Vergewaltigung und das Problem der Glaubwürdigkeit", S. 205–254).

Codierungen und
die >Grammatik< des
Geschlechterverhältnisses

Die durch die Textauswahl gegebene diachrone Perspektive lässt notwendigerweise Lücken in der knapp zweihundertjährigen Auseinandersetzung um die kulturelle Deutungshoheit von Vergewaltigung, die hier beleuchtet wird. 5 Die Klammer, die das Diskursmaterial aus dem frühen 19. und dem ausgehenden 20. Jahrhundert zusammenhält, lässt sich als folgende Frage formulieren: In welchen narrativen Traditionslinien steht die sprachliche Konstruktion von Vergewaltigung in Literatur und Recht, und mit welchen Bildern arbeiteten und arbeiten die kulturellen Codierungen von Vergewaltigung bis heute? Und die These, die der Studie dabei zugrunde liegt und die gleichsam das politische Fundament der Argumentation darstellt, geht davon aus, dass die sprachliche Codierung von Vergewaltigungen "so etwas wie eine >Grammatik< des Gewaltverhältnisses der Geschlechter transportiert" (S. 15), die bestimmt ist durch eine "androzentrische Perspektive, die weitgehend mit der Täterperspektive zusammenfällt" (S. 16). Insofern – so die abgeleitete Schlussfolgerung – stellen die autorisierten, d.h. für gültig und wahr anerkannten Vergewaltigungserzählungen per definitionem eine "Verdoppelung der Täterperspektive" dar und fungieren als eine "Kontrollinstanz", die "bestimmte Versionen produziert und andere – insbesondere die der (weiblichen) Opfer – entwertet oder auslöscht" (alle Zitate ebd.).

Die untersuchten kulturellen Codierungen werden also alles andere als neutral gesehen, sondern als von Männern produzierte, reproduzierte und interpretierte Denk- und Sprachordnungen, die dezidiert zugunsten einer androzentrischen Logik operieren. In genau diesem (politischen) Spannungsverhältnis einer Täter-Opfer-Hierarchie, die zugleich eine Geschlechterhierarchie ist, ist auch die vorliegende Arbeit situiert, indem sie eindeutig und vorbehaltlos Stellung zugunsten der weiblichen >Opfer< bezieht selbst in Fällen gerichtlicher Parität, wie den beiden behandelten Gerichtsverfahren, die beide in erster Instanz in einer Verurteilung und in zweiter Instanz in einem Freispruch mündeten (vgl. S. 116–133 und S. 147–154).

Die Positionierung innerhalb dieses politischen und gleichzeitig kategorischen Ausschlusses (entweder zugunsten der männlichen Perspektive oder zugunsten der weiblichen) prägt den Stil der Arbeit durch eine heutzutage selten gewordene Politisierung des Dargestellten. Diese ist vor allem der Thematik der Arbeit geschuldet, denn der Eintritt in die juridische Logik des Entweder-Oder, d.h. der sprachlichen Vereindeutigung von Ereignissen unter Negation von Ambivalenz und Unentschiedenheit wie sie der juridische Diskurs fordert, zwingt auch in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu eben solcher Stellungnahme.

Das Gebot
der Versprachlichung

Die Konzentration auf die sprachlichen, d.h. auf die narrativen und rhetorischen Muster der Darstellung von Vergewaltigung ergibt allerdings in doppelter Hinsicht Sinn. Zum einen handelt es sich bei Recht und Literatur um dezidiert sprachliche Diskursverfahren, d.h. um Diskursivierungen, die ausschließlich durch und in Sprache ihre >Sachverhalte< konstruieren. Zum anderen kommt dem Aspekt der Sprache in Hinblick auf Vergewaltigungen eine besondere Brisanz zu, die die Verfasserin wie folgt charakterisiert:

Eines der Hauptprobleme hinsichtlich der Repräsentation sexueller Gewalt liegt sicherlich in der Schwierigkeit der Vermittlung des erlittenen Leides […], die […] im wesentlichen eine psychische, d.h. eine innere, nicht sichtbare ist und damit – wenn überhaupt – erst durch Sprache, durch Erzählen zum Ausdruck gebracht werden kann. (S. 257)

Zwar ist es ein Merkmal der gerichtlichen Praxis, dass vorhergegangene Handlungen nur im Erzählen, d.h. als nachträgliche Versprachlichungen Eingang in den Strafprozess finden und hierdurch justiziabel werden, im Gegensatz jedoch zu beispielsweise Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Raub fehlen – wie Christine Künzel aufzeigt – im Falle von Vergewaltigungen in der Regel zwei wesentliche Faktoren: zum einen der klar benennbare materielle Verlust bzw. die sichtbare, äußere Verletzung des Körpers und zum anderen die Anwesenheit Unbeteiligter, die als Tatzeugen fungieren könnten. Vor allem aus der Verlagerung der Verletzung in das Innere des Körpers bzw. in die Psyche der Frau resultiert das juridische Gebot zur Versprachlichung der Tat. Im Extremfall ohne Referenz an materielle Beweise sind Vergewaltigungen nur als sprachliche Akte repräsentierbar, und es entscheidet nicht zuletzt die Sprachmächtigkeit der Beteiligten darüber, ob die erzählte Handlung als Vergewaltigung akzeptiert wird oder nicht.

"Sie hielt, weiß ich,
die Augen bloß zu." 6

Vor diesem Hintergrund kommt der Vergewaltigung in Schlaf oder Ohnmacht innerhalb von Vergewaltigungserzählungen eine eigene Qualität zu, kann hier doch die Frau selbst im Fall von Sprach- und Erzählmächtigkeit nicht mit letzter Sicherheit bezeugen, was ihr widerfuhr, da sie zum Zeitpunkt der Tat zwar körperlich anwesend, aber nicht bei Bewusstsein war. Bei der Vergewaltigung in Schlaf oder Ohnmacht spitzen sich demnach die Konstituenten des Vergewaltigungstopos, die Problematik von Glaubwürdigkeit und die Problematik der Zeugenschaft / des Erzählens, in besonderer Weise zu. Indem die Verfasserin ihre Studie mit einer Lektüre der Kleist'schen Erzählung Die Marquise von O… eröffnet, setzt ihre Argumentation genau an dieser zugespitzten Vergewaltigungsform an.

In ihrer detaillierten Textanalyse argumentiert Künzel für eine Lesart der Kleist'schen Erzählung als einer Vergewaltigungserzählung, deren besonderer Reiz u.a. darin bestünde, dass er den Prozess des Beweisens und Bezeugens gleichzeitig auf der Handlungsebene, auf der Rezeptionsebene und auf der Ebene der Figurenrede durchspiele. Der Vergleich mit Eric Rohmers gleichnamiger Verfilmung von 1975 zeigt, inwiefern der Film die Kleist'sche Mehrdeutigkeit des elliptischen Erzählens nur scheinbar aufrechterhält. Durch eine sehr genaue Lektüre des Filmmaterials kann Christine Künzel überzeugend zeigen, wie subtil der Film die vordergründige Entlastung der Marquise durch die Umdeutung der Ohnmacht in einen durch Sedativa zusätzlich verstärkten Schlaf unterwandert, indem er ihren schlafenden Körper als eine Sprechinstanz ihres "unterbewussten Begehrens" 7 inszeniert. Die auf den ersten Blick entlastende Wirkung der Sedativa wird bei genauerer Betrachtung zu einer Strategie, das unbewusste und uneingestandene weibliche Begehren, das die Vergewaltigung begleitet, zu authentisieren (S. 93).

Die sich anschließende Analyse des bereits erwähnten >realen< Hamburger Falls einer Vergewaltigung im Schlaf zeigt schließlich, inwiefern die Delegitimierung der Glaubwürdigkeit weiblicher Zeugenschaft über das sogenannte Unmöglichkeitspostulat der Vergewaltigung im Schlaf bis in die heutige Rechtssprechung reicht und auch vor der oben angesprochenen Problematik, etwas versprachlichen zu müssen, das sich der eigenen, bewussten Erinnerung entzieht, nicht halt macht.

Traumatisierung

Die Regeln, die Versprachlichung von Vergewaltigung im juridischen Diskurs unterworfen ist, expliziert Christine Künzel schließlich unter dem Stichwort der Traumatisierung zu Ende ihrer Studie (Kapitel III.2: "Ver-rücktes Erzählen: Vergewaltigungsträume und die Krise des Erzählens", S. 238–254). Der Befund, dass deutsche Gerichte trotz gegenteiliger Forschung Vergewaltigung nach wie vor nicht als Traumatisierung begreifen, wird als Grund für das Fortbestehen von "Vergewaltigungsmythen" wie der Pathologisierung der Frau als Hysterikerin angenommen (S. 241). Zugleich können mit der verweigerten Anerkennung als Traumatisierung zwei Gebote aufrecht erhalten werden, die in unmittelbarer Beziehung zum Gebot der Versprachlichung stehen. Es sind dies das Gebot der "sofortigen Mitteilung" der Tat (S. 243–245), das mit dem juristischen Glaubwürdigkeitsproblem einer verspäteten, weil traumatisierten Rede zusammenhängt (S. 246–249), sowie das Gebot des "realistischen Erzählens", das Gültigkeit im Sinne von Wahrheit und Glaubwürdigkeit nur der Erzählung zugesteht, die sich der realistischen, d.h. der kohärenten, detailreichen, in sich stimmigen und widerspruchs- wie assoziationsfreien Schilderung verschreibt (S. 249–254).

Im Rückbezug auf den ersten der beiden dargelegten Vergewaltigungsfälle, nämlich den >Hamburger Fall< einer Vergewaltigung im Schlaf, der mit dem Freispruch des Angeklagten in zweiter Instanz endete, zeigt die Verfasserin die Brisanz, die aus den juridischen Sprachgeboten resultiert. In besagtem Fall war die Nebenklägerin 8 durch die Tat in einer Weise traumatisiert, die ihr wortwörtlich >die Sprache verschlagen hatte<. Sie war über ein Jahr nicht sprach- und damit auch nicht aussagefähig, und das Gerichtsverfahren wurde ohne ihre Zeugenaussage abgeschlossen.

Insgesamt präsentiert die Studie ihre stärksten Analysen in den beiden kulturhistorischen bzw. diskurshistorischen Kapiteln des dritten Teils ("Das Problem weiblicher Zeugschaft", S. 205–237, und "Ver-rücktes Erzählen", S. 238–254), denn hier werden die Strategien der Delegitimierung weiblichen Sprechens und Bezeugens, deren juristische Relevanz in der Analyse der beiden Gerichtsfälle und deren Literarisierung anhand von Kleists Erzählung Die Marquise von O… im Vorfeld gezeigt wurde, in den Kontext größerer Diskursivierungstraditionen gestellt.

Vor allem Künzels erneute Lektüre der Erzählung Kleists erhält hier eine neue Dimension, die über die Diskussion hinausgeht, inwiefern die berühmte Ellipse de facto eine Vergewaltigung verbirgt oder eben doch ein uneingestandenes weibliches Begehren. In der Kontrastierung der Kleist'schen Erzählung mit der Erzähl- und Sprachlogik des Traumas liest Künzel Kleists Erzählung nunmehr unter dem Paradigma eines traumatischen Erzählens und zeigt dabei, inwiefern Kleist gerade dadurch, dass seine Erzählung eindeutige Lesarten erschwert, den Eintritt des Lesers bzw. der Leserin in den Prozess einer am juridischen Denken geschulten hermeneutischen Wahrheitsfindung provoziert. Die Erkenntnis der Schwangerschaft der Marquise, die die – je nach Interpretation der Ellipse verdrängte oder aufgrund der Ohnmacht nicht gewusste – Erkenntnis über die sexuelle Qualität der Begegnung mit dem Grafen gleichsam schockhaft offenbart, liest Künzel hier als "einen plötzlichen, verspäteten Einbruch der Realität in das Bewusstsein der Marquise" (S. 247), der analog zu sukzessiven Realisierungen von Traumata verläuft.

Diese sehr spannende narratologische Perspektivierung hätte man sich bereits in der Hauptanalyse der Erzählung zu Beginn der Studie gewünscht, denn hier wird Kleists Erzählung als eine Literarisierung gelesen, die der Logik des Traumas folgt und in der sich zugleich das "eigentliche >Drama< des Traumas" zeigt, nämlich "die Unmöglichkeit sich selbst ein authentischer Zeuge / eine authentische Zeugin in einer bestimmten kritischen Situation zu sein" (S. 248).


Dr. des. Hania Siebenpfeiffer
Westfälische Wilhlems-Universität
Institut für deutsche Philologie II
Domplatz 23
48149 Münster

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Anmerkungen

1 So der Untertitel in der Programmzeitschrift.   zurück

2 Zum Film siehe auch http://www.programmkino.de/IJKL/Jalla_Jalla/Julietta/julietta.html (16.12.2003; 19:20)   zurück

3 Im Zusammenhang mit der Dissertation erschien zudem vor kurzem ein von der Verfasserin herausgegebener Sammelband zu Darstellungen sexueller Gewalt vom 18. Jahrhundert bis in die Gegenwart, der auf eine Bielefelder Arbeitstagung im Frühjahr 2003 zurückgeht (Christine Künzel (Hg.): Unzucht – Notzucht – Vergewaltigung. Definitionen und Deutungen sexueller Gewalt von der Aufklärung bis heute. Frankfurt a. M.: Campus 2003.    zurück

4 Siehe hierzu auch die Einleitung in Christine Künzel: "Sie hielt, weiß ich, die Augen bloß zu": Vergewaltigung im Schlaf vor dem Hintergrund literarischer und juridischer Traditionen der Bagatellisierung. In: Frauen und Gewalt. Interdisziplinäre Untersuchungen zu geschlechtsgebundener Gewalt in Theorie und Praxis. Hg. v. Antje Hilbig, Claudia Kajatin und Ingrid Miethe. Würzburg: Königshausen & Neumann 2003, S. 171–185.   zurück

5 Weiteres literarisches und juridisches Textmaterial zum Topos Vergewaltigung präsentiert Gesa Dane in ihrem Aufsatz "Zwischen den Zeilen – hinter den Kulissen". Auch sie verfolgt die These der Unsichtbarmachung der Vergewaltigung im Erzählen. Allerdings wird hier die Verdrängung der Tat aus dem Sichtfeld bzw. aus der Erzählhandlung in Hinblick auf die theatralischen und inszenatorischen Strategien der betreffenden Texte untersucht. Vgl. Gesa Dane: Zwischen den Zeilen – hinter den Kulissen. In: Frauen und Gewalt (Anm. 4), S. 187–195. Siehe auch dies.: Frauenraub – Entehrung – Notzucht. Zu Lessings "Emilia Galotti" (1772) und Schillers "Die Verschwörung des Fiesko zu Genua" (1783). In: Unzucht-Notzucht-Vergewaltigung (Anm. 3), S. 89–98. Beide Aufsätze stehen im Zusammenhang mit einer größeren Studie zur Darstellung von Vergewaltigung in Literatur und Rechtskultur.   zurück

6 Epigramm aus einer nachträglichen Veröffentlichung Heinrich v. Kleists im Phöbus (1808), zit. n. Künzel: Vergewaltigungslektüren, S. 41.   zurück

7 Es sei an dieser Stelle zumindest auf den Fauxpas hingewiesen, anstelle der fachspezifischen Termini >unbewusst / Unbewusstes / Unbewusstsein< die populärpsychologischen Begriffe >unterbewusst / Unterbewusstes / Unterbewusstsein< zu verwenden. Der damit implizierten räumlichen Hierarchisierung innerhalb der Topik der Psyche wiederspricht zumindest Freud in Die Frage der Laienanalyse (1926) explizit.   zurück

8 Opfer – und so auch vergewaltigte Frauen – treten in Strafprozessen immer in der Nebenklage auf, während die Staatsanwaltschaft den Staat als den >eigentlichen Kläger< vertritt; zum Stand der Diskussion über die Rolle des Opfers im Strafverfahren vgl. Winfried Hassemer und Jan Philipp Reemstma: Verbrechensopfer. Gesetz und Gerechtigkeit. München: Beck 2002.   zurück