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Orientierungsversuche auf weitem Feld

  • Hermann Weber (Hg.): Literatur, Recht und Religion. Tagung im Nordkolleg Rendsburg vom 18. bis 20. September 2009. (Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen 11) Münster et al.: LIT 2011. 176 S. Gebunden. EUR (D) 29,90.
    ISBN: 978-3-643-10645-2.
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Disziplinen und Probleme –
problematische Interdisziplinarität

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Wissenschaftliche Praxis zeichnet sich unter anderem aus durch ihren disziplinären Charakter: Was studiert und gelehrt wird, sind Fächer; Wissenschaftler/innen sind gerade deshalb Fachleute, weil sie sich nicht mit allen möglichen, sondern mit bestimmten Phänomenen beschäftigen. Die auf Spezialisierung basierende Wissenschaftspraxis hat ihre unbestreitbaren Vorzüge. Sie hat bekanntermaßen aber auch den Nachteil, dass es Probleme gibt, die innerhalb der etablierten disziplinären Grenzen nicht oder nicht befriedigend bearbeitet werden können. Die Komplexität der Disziplingrenzen überschreitenden Wirklichkeit muss sich notwendig an der Struktur der Wissenschaftsorganisation reiben – einer Organisation, die mit allen Kontingenzen wissenschaftsgeschichtlichen Gewordenseins ausgestattet ist. Gegen die Verabsolutierung disziplinärer beziehungsweise fachlicher Zuständigkeiten 1 wird entsprechend gern erinnert: »Wir studieren ja nicht Fächer, sondern Probleme« 2 – so, mit kalkuliertem Gestus der Selbstverständlichkeit, etwa Karl Popper. Der latenten bis offenkundigen Spannung von Disziplin und Problem wird daher seit einiger Zeit ausdrücklich Rechnung getragen durch interdisziplinäre Forschung. Sie versucht aufzufangen – oder auch allererst wahrnehmbar zu machen –, was in einzelwissenschaftlicher Bearbeitung vernachlässigt zu werden droht. Im interdisziplinären Austausch verlieren fachspezifische Interpretationsroutinen ihre Selbstverständlichkeit, es rückt nicht nur Fachfremdes in den Blick, sondern auch Fremdes am vermeintlich Eigenen.

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Freilich hat aber auch diese Wissenschaftspraxis ihre eigenen Probleme. Der Begriff der Interdisziplinarität ist nicht von ungefähr ein schillernder: Er bezeichnet eine Praxis, deren Berechtigung kaum grundsätzlich zu bestreiten ist; aufgrund der Schwierigkeiten, die interdisziplinäre Unternehmungen regelmäßig begleiten (methodologische beziehungsweise fachsprachliche Differenzen, disziplinärer Chauvinismus, Gefahr der Verwässerung / Verfälschung disziplinären Wissens et cetera), haftet an ihm aber auch der Ruch, nicht mehr zu sein als eine leere Programmvokabel von Bildungspolitikern und akademischen Festrednern. Tatsächlich erlauben die Grundfragen interdisziplinärer Arbeit – Wer mit wem zu welchem Zweck und in welcher Weise? – keine schnellen Antworten, und dies ganz unabhängig vom Format des in Frage stehenden Projekts, angesiedelt zwischen kleinen Interdisziplinaritäten (minimal zwei Disziplinen in einem einzigen Forschersubjekt) und institutionalisierten Forschungsclustern, in deren Rahmen Angehörige verschiedenster Fächer langfristig mehr oder weniger gemeinsam forschen. Dass sich der Zwischen-Status dieses Typus wissenschaftlicher Arbeit in denkbar verschiedener Weise modellieren und realisieren lässt, zeigt bereits die ausdifferenzierte Terminologie zur Bezeichnung disziplinübergreifender Wissenschaftspraxen. Von den einschlägigsten Begriffen der Trans-, Pluri- und Multidisziplinarität abgesehen ist hier auch an Binnendifferenzierungen des Interdisziplinaritätsbegriffs zu denken; so hat Heckhausen etwa bereits in der Frühzeit der Debatte vorgeschlagen, sechs Erscheinungsformen von Interdisziplinarität zu unterscheiden: die »indiscriminate«, die »pseudo«, die »auxiliary«, die »composite«, die »supplementary« und die »unifying interdisciplinarity« 3 . Die genannten Begriffe verweisen nun aber nicht nur im Fall der Pseudo-Interdisziplinarität auch auf Probleme und Grenzen, welche bestimmte Kooperationspraxen begleiten – Probleme, die unter Umständen besonders virulent werden, wenn Fakultätsgrenzen überschreitende Projekte realisiert werden sollen, wenn sich unterschiedliche Wissenskulturen (schematisch gesprochen etwa »erklärende« und »verstehende«) an einem Tisch begegnen. Im Bewusstsein für die vielfältigen Hindernisse produktiver Zusammenarbeit steht ein neuerer Beitrag zu den Tücken interdisziplinärer Praxis denn gar unter dem Titel Unerlässlich, aber leider unmöglich 4 – wobei der Autor das rhetorisch-kategorische »unmöglich« schließlich durch ein moderateres »schwierig« ersetzt.

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Literatur – Recht – Religion

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Die angedeuteten Problemlagen betreffen nun in bestimmter Weise auch den zu besprechenden Sammelband, der einem anspruchsvollen Forschungsfeld gilt – anspruchsvoll, weil hier nicht nur nach der Beziehung von zwei, sondern von drei Phänomenbereichen gefragt wird. Was in den Blick kommen soll, sind Konstellationen von Literatur, Recht und Religion, und dies der ausdrücklichen Ansage nach so, dass jeweils tatsächlich alle drei im Spiel sein sollen (vgl. Weber, S. 1). Die Initiative für diese ambitionierte Unternehmung kommt von juristischer Seite. Der Herausgeber des Bandes, Hermann Weber, ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Öffentliches Recht – und, was die Literatur betrifft, vor allem umtriebig in der Erforschung der »Dichterjuristen«. 5 Der schmale Band, erschienen in einer juristischen Reihe, dokumentiert die Beiträge einer Tagung, die 2009 im Nordkolleg Rendsburg stattfand – als fünfte Folge einer Veranstaltungsreihe, die jeweils dem Verhältnis von Literatur, Recht und einem dritten Phänomen gewidmet ist. 6

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Anders als zu erwarten, hat das in Frage stehende Dreiecksverhältnis aber keine direkten Folgen für die Komposition des Bandes. Die Trias von Literatur, Recht und Religion taucht nicht noch einmal auf in den Kernkompetenzen der Beteiligten, wie es bei Veranstaltungen beziehungsweise Publikationen dieser Art naheliegenderweise oft der Fall ist. Auf eine äußerliche Pluridisziplinarität wird tendenziell verzichtet: Von den sieben Beiträgen stammen fünf von Juristen (unter ihnen ein Jurist und Autor) und zwei von Theologen (unter ihnen ein Theologe und Autor). Was damit außen vor bleibt, ist ebenso die Vielfalt der Religionsforschung (von den konfessionellen Theologien abgesehen etwa auch Religionswissenschaft, -soziologie, -philosophie, und -psychologie), wie die vielfältigen Ausprägungen der Literaturforschung. Mit dem bloßen Hinweis auf die Fachzugehörigkeit der Beiträger/innen wäre noch nicht viel gesagt, würde sich das disziplinäre Schwergewicht nicht wiederholt unvorteilhaft bemerkbar machen im Zugriff auf das Arbeitsfeld.

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Eine gewisse Enge des Blicks deutet sich bereits an in der Einleitung des Herausgebers (S. 1–7), die Aspekten des Themas gilt. Von kurzen Bemerkungen zu den gehaltenen Vorträgen abgesehen verweist Weber auf vier der »nahezu unerschöpflich[en] Facetten«, die in Sachen Literatur – Recht – Religion zur Sprache kommen könnten: die »sakralen Ursprünge des Rechts« (etwa die Vorstellung von Gott als dem Weltenrichter), literarische Thematisierungen »grundlegender rechtlicher Probleme«, einschließlich ihrer religiösen Konnotationen (so in Dostojewskis Verbrechen und Strafe oder Kafkas Proceß), literarische Werke, welche die »Einordnung der Religion in das staatliche Recht« verhandeln (etwa die Laizität des türkischen Staates in Orhan Pamuks Schnee), und schließlich wird, da Gegenstand eines Plagiatsprozesses, auch Dan Browns Sakrileg-Roman als potenzieller »Aspekt« des Untersuchungsfeldes genannt (S. 2 ff). Der Komplex Literatur – Recht – Religion wird, mit anderen Worten, als thematischer entfaltet, und nicht, was nahe läge, als einer, der darüber hinaus in verschiedenen Perspektiven in den Blick zu nehmen ist. Die Vorstellung von Gott als Weltenrichter etwa kommt in den (ihrerseits pluralen) Perspektiven der Rechtswissenschaften sicher anders zur Sprache als in denen der Religions- oder Literaturforschung. Auf dem genannten Feld kann also nicht nur nach Verschiedenem gefragt werden; es kann auch verschieden nach diesem Verschiedenen gefragt werden: in unterschiedlichen Perspektiven (Woher?) und innerhalb unterschiedlicher Horizonte (Woraufhin?). Was den Band auch jenseits des Vorworts auszeichnet, ist die relative Absenz solcher methodologisch-hermeneutischer Erwägungen. Ungeachtet des Umstands, dass ein Komplex ins Auge gefasst wird, der eine wie auch immer geartete interdisziplinäre Bearbeitung nahelegt, spielen die entsprechenden Theorieangebote und -debatten keinerlei Rolle. Darüber hinaus findet aber auch keine nennenswerte Einlassung auf die relevanten (bilateralen) interdisziplinären Diskurse statt, und dies geht aufgrund der Kernkompetenzen der Beiträger vor allem zu Lasten von Literatur und Religion beziehungsweise Literatur- und Religionsforschung.

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Zu den Beiträgen

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Der erste Beitrag ist ein juristischer im engeren Sinn. Der emeritierte Bonner Staats- und Verfassungsrechtler Josef Isensee fragte nach der Grundrechtlichen Freiheit zur Religionsbeschimpfung, nach Grenzen literarischer und künstlerischer Auseinandersetzung mit Religion und Religionsgemeinschaft (S. 9–30). Als »Paradigma« wählt der Autor den sogenannten »Karikaturen-Streit«, die vielfältigen Kontroversen also, die auf die Publikation von zwölf Mohammed-Karikaturen in der dänischen Zeitung Jyllands-Posten folgten (September 2005). Anhand dieses Beispiels nähert er sich der umfassenden Leitfrage, »wie der säkulare Staat [konkret: Deutschland] die Blasphemie wahrnimmt und wie er sich zu ihr verhält angesichts der Notwendigkeit, das friedliche Zusammenleben mit muslimischen Zuwanderern im Innern zu fördern und das friedliche Zusammenleben mit muslimischen Staaten in den auswärtigen Beziehungen anzustreben« (S. 11). Die relevanten juristischen Zusammenhänge werden auch für den Laien in erfreulich nachvollziehbarer Weise exponiert. Gotteslästerung im strengen Sinn spielt hier keine Rolle; zu diskutieren sind das »staatliche Gewaltmonopol und die bürgerliche Friedenspflicht«, die »Grundrechtsdimensionen der Schutzpflicht, des Abwehrrechts und der staatlichen Förderung«, schließlich die »Grundrechtsgeltung nach außenpolitischer Staatsraison«. Irritierend ist dann allerdings, dass der Autor über rein juristische Belehrung deutlich hinaus geht, um in pointierter Weise Stellung zu beziehen zum »Fundamentaldissens der Kulturen«, der »heute offen zutage« liege (S. 29). Hier wird deutlich: Der Karikaturenstreit dient Isensee nicht nur als Material und methodisches »Paradigma«, er betrachtet ihn als kulturpolitisches »Menetekel« (S. 9). Der Originalton, in dem der genannte Dissens exponiert wird, spricht dabei für sich. Der Autor befürchtet etwa, die Liberalität der Menschenrechte »könnten einmal dahin verkehrt werden, den Westen unter das Joch der islamistischen Ideen zu zwingen« (S. 29). Was ihm »[w]ahrscheinlicher und fataler als eine offene Kapitulation des Verfassungsstaates« scheint, ist die »heimliche Kapitulation in der offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten«. Denn ihre »Standfestigkeit«, nicht aufgeweicht durch »Nachgiebigkeit und timide Anpassung im Kostüm der Liberalität und Toleranz, der Weltoffenheit und kulturellen Permeabilität«, entscheide letztlich darüber, »ob die Freiheit nach Maßgabe des Grundgesetzes sich am Ende verliert in Freiheit nach Maßgabe der Scharia« (S. 28). Jenseits dieser kulturapokalyptischen Töne muss in methodischer Hinsicht auffallen, dass sich die (also auch politisch motivierte) Entscheidung für das Exempel des Karikaturenstreits nur bedingt mit der Konzeption des Bandes verträgt. Der angekündigte Akzent auf den literarischen Diskurs – im Titel des Aufsatzes ausdrücklich aufgenommen – wird nicht eingelöst. Die rudimentären Bemerkungen zur Differenz der (juristischen) Interpretation von Bild- und Wortkunst (vgl. S. 20), bleiben für die rechtlichen Zusammenhänge folgenlos. Gerade angesichts von Isensees Neigung zum engagierten Statement wäre von Interesse gewesen, wie er das Schulbeispiel innerislamischer literarischer Blasphemie wahrnimmt: Salman Rushdies Satanic Verses (1988). Eine nicht nur religionsrechtliche Auseinandersetzung mit dieser Kontroverse hätte ihn – nicht anders als die Kenntnisnahme der (religions-) wissenschaftlichen Islam-Forschung – mit einiger Sicherheit abgebracht von der fragwürdigen Einheitsunterstellung seines gänzlich dem Leserbriefstil erliegenden Schlusssatzes »Wird das der Islam jemals lernen?« (S. 30).

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Der Titel des Aufsatzes des evangelischen Theologen und Krimiautors Ulrich Knellwolf verspricht dagegen eine intensive Bezugnahme auf die Literatur: »Der Doppelmord in der Rue Morgue und der Selbstmord Adalbert Stifters. Über Recht und Theologie in der Kriminalliteratur« (S. 31–44). Allerdings erweist sich auch diese Überschrift nur als bedingt präzise. »Kriminalliteratur« meint hier zumindest nicht nur das Genre, als dessen Grundtext Poes Rue Morgue-Erzählung (1841) regelmäßig genannt wird. Knellwolf bringt diesen Text mit zwei weiteren ›Mord-Geschichten‹ des 19. Jahrhunderts in Verbindung: dem im Titel genannten Selbstmord Stifters und Darwins Aussage, es sei ihm bei seiner Einsicht in das Evolutionsprinzip so gewesen, »als gestünde [er] einen Mord ein« (S. 32). Dass die Subsumption dieser ›Geschichten‹ unter dem Label der »Kriminalliteratur« der Intuition widersprechen, bestätigt auch der Autor selbst; ihre Zusammenschau soll plausibel werden durch das methodische Argument, wonach man sich an der Ausnahme die Regel besonders klar machen kann. Was diesen »außergewöhnlichen Kriminalgeschichte[n]« (S. 33) durch und nebst Einspielungen verschiedenster anderer Autoren entnommen werden soll, sind, der Ankündigung des Untertitels gemäß, Auskünfte über »Recht und Theologie«. Wie das »vorläufige Fazit« deutlich macht, wird das »und« zwischen beiden Größen allerdings nur additiv und nicht etwa (auch) relational verstanden: Das kriminalliterarische Material gibt exemplarisch Auskunft über das Recht, nämlich dass dieses »im Mythos gründet, […] im unlüftbaren Geheimnis, wer die Schuld trägt, und dass es sich dessen bewusst bleiben soll, will es nicht unmenschlich werden«; und sie gibt Auskunft über die Theologie, nämlich, dass ihre Aufgabe »Mythenkritik und Mythenpflege« sei, dass »der Mythos […] als zwar eschatologisch zu überwindender, aber nicht überwundener gepflegt werden« (S. 41) muss. Diese Großthesen werden auf zwei Seiten schließlich mit Stifters Selbstmord, verstanden als »unliterarisches […] Schlusskapitel« des Witiko (S. 31), in Verbindung gebracht: Knellwolf sieht Stifters historischen Roman als Versuch einer historistischen Neubegründung des Rechts, das frei ist vom »kompromittierenden alten Mythos« (S. 42). Dieser Versuch musste scheitern, weil Stifter – wie der rationalistische Polizeipräfekt in Poes Erzählung – unfähig ist, die Differenz zwischen dem »lösbaren Rätsel« und dem »unlüftbaren Geheimnis« (S. 43) gelten zu lassen. Und letzteres scheint der Sache nach auch der Angelpunkt zu sein, der Knellwolf schließlich doch auch zum Verhältnis von Recht und Theologie Stellung nehmen lässt. Diese Stellungnahme ist wiederum globaler Natur, insofern deren Differenzen zugunsten der einen Disziplin nivelliert werden: Das Proprium der Theologie wird verallgemeinert; nicht nur sie, sondern auch das Recht habe es »mit dem echten Mythos als einen im Eschaton aufgelösten, aber vorläufig zu bewahrenden zu tun« (S. 43).

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Knellwolfs Neigung zu großen Thesen hat ihren Preis. Sie werden ermöglicht durch ein sorgloses Konstellieren verschiedenster Zusammenhänge, deren Kontexte und Eigenlogiken nur minimal zur Sprache kommen. Die Argumentation wird durch Verweise auf »Ähnlichkeiten« und »Nähen« vorangebracht, ohne dass dem jeweils Unähnlichen und Fernen Rechnung getragen würde beziehungsweise den Perspektiven und Horizonten, in welchen sich das Material so und nicht anders präsentiert. Durch dieses Verfahren übergeht Knellwolf nicht nur die vielfältige Spezialforschung, der Beitrag lässt damit auch vermissen, was gerade seine Spezifik hätte sein können: ein klares theologisches Profil.

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Der nächste Beitrag zeichnet sich durch erfreuliche Klarheit aus. Hier wird eine übergeordnete Thematik – das Kirchliche Bücherverbot: Der römische Index (S. 45–56) – auf ein überschaubares Format gebracht und solide bearbeitet. Was die katholische Kirchengeschichtlerin Judith Schepers beschäftigt, 7 ist das Rechtsverfahren, das hinter der potenziellen Indexierung einer Schrift durch das römische Sanctum Officium stand. Der Aufsatz schildert drei Beispielfälle, die zugleich als Exempla für idealtypische Verfahrensverläufe stehen. Einige Schriften Heines liefern so das Beispiel eines reibungslosen Prozesses, der in ein Verbot mündet. Beecher Stowes Onkel Toms Hütte (1852) ist dagegen Anlass einer kontroversen Beurteilung, die schließlich zugunsten des Romans ausgeht – für Schepers der Beleg für die Bemühung um ein reguläres »modernes Rechtsverfahren«. Ein dritter Verfahrensverlauf zeigt sich im Fall der reformkatholischen Kulturzeitschrift Hochland (1903 ff.): Das beschlossene Verbot wird aufgrund der Popularität des Organs nie offiziell publiziert. Zeigt sich hier deutlich, dass zunehmend auch politische Rücksichtnahmen die Indexierungsdebatten bestimmten, so lässt sich nach Auffassung der Autorin doch noch keine generelle Distanzierung von der Praxis des Bücherverbots ausmachen. Dass das Instrument keine oder eher eine unerwünschte Wirkung zeigte, wurde erst in den folgenden Jahrzehnten deutlich. Die offizielle Verabschiedung der Verbotspraxis erfolgt 1965 denn vergleichsweise diskret (Pauls VI. Motu Proprio Integrae servendae), weshalb zeitgenössische Autoren – anders als Swift, Flaubert, Balzac, Sartre et cetera – seither auf werbewirksame offizielle Sanktionen seitens Roms verzichten müssen.

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Der umfangreiche nächste Beitrag stammt erneut von einem Juristen. Der Strafrechtler Thomas Vormbaum fragt nach Strafrecht und Religion in Dantes ›Göttlicher Komödie‹ (S. 57–90), und er tut dies ausdrücklich nicht als Dante-Fachmann, sondern aus – durchaus ernsthafter – »Liebhaberei« (S. 57), hat er doch eine eigene dreibändige Übersetzung der Commedia vorgelegt. 8 Die Konzentration auf Strafrecht und Religion bedeutet zugleich eine Konzentration auf den ersten Teil des Werks, das Inferno. Sinnvollerweise geht der Autor in seinen sorgfältigen textnahen Ausführungen vom 11. Gesang aus, von Virgils summarischer Einführung in die Höllenhierarchie. Allerdings ist es auch hier so, dass das »und« zwischen Strafrecht und Religion keine besondere Konturierung erfährt. Die einzelnen Kreise beziehungsweise Sünderklassen werden abgeschritten und die relevante Kriteriologie (etwa »incontinenzia« versus »malizia«) aufschluss- und literaturreich zur gegenwärtigen strafrechtlichen Theorie in Beziehung gesetzt (besonders überzeugend etwa in Abschnitt V. zu »Strafverständnis und Strafen«: relative Straftheorie versus Gerechtigkeitslogik; Interpretation des »contrapasso«, id est der symbolischen Strafe; ausschließliche Differenzierung der Strafarten, nicht aber des Strafmaßes; Problem der Straftatkonkurrenz). Die Religion erscheint im Zuge dieser Ausführungen lediglich als Aspekt unter Aspekten; religiöse Vergehen beziehungsweise religiös konnotierte Strafformen werden ebenso en passant benannt wie Dantes systematische Anleihen in Thomas’ Summa Theologica. Und leider verzichtet Vormbaum auch in seiner abschließenden »Würdigung« auf bündelnde Bemerkungen zu seiner Problemstellung. Es bleibt beim allgemeinen Plädoyer, auch jene Aspekte des »mittelalterlichen« Werks wahrzunehmen, die »über mittelalterliches Denken hinausweis[en]« (S. 89) – in erster Linie die Dominanz des Ich, wie sie sich, jenseits der grammatischen Person, exemplarisch an der Gestaltung der Odysseus-Figur ablesen lasse.

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Klar auf eine These zugespitzt ist dann Herbert Rosendorfers kurzer Beitrag Gott als Jurist oder Gottfrieds ›Tristan‹ aus rechtshistorischer Sicht (S. 97–103). Der Autor und Jurist unternimmt es – nach Präliminarien zum Tristan-Stoff und zur weitgehend ungeklärten beziehungsweise unklärbaren Biographie Gottfrieds von Strassburg – zu plausibilisieren, dass Gottfried (»Meister Gottfried«, wie es in einigen Quellen heißt) Magister der Rechtswissenschaften war. Die These von Gottfried dem Juristen ist nun nicht neu; sie fungiert in der (älteren) Forschung als Alternative zur Annahme, dass er dem geistlichen Stand angehörte (vgl. S. 99). Rosendorfer versucht sie neu zu exponieren durch Hinweise auf »juristische Probleme«, die »an manchen Scharnieren der Handlung« in einem Maß thematisch werden, »die eine Vertrautheit mit der Jurisprudenz nahe legen, die »damals völlig ungewöhnlich war« (S. 99). Seine konkreten Hinweise beziehen sich auf zwei Episoden, auf die »auffallendsten Beispiele« für diesen Umstand. Als erstes und nur kurz angetipptes Exempel gilt ihm die Weise, wie Tristan zum legitimen Nachfolger König Markes bestimmt wird: nicht durch einen »feierlichen Staatsakt der Einsetzung als Kronprinz«, sondern »durch einen zivilrechtlichen Vertrag« (S. 100). Das zweite und breiter entfaltete Beispiel liefert die Ordal-Episode, der – göttlich approbierte – betrügerische Beweis, dass Isolde sich nicht des Ehebruchs schuldig gemacht hat. Im Horizont seiner These gilt Rosendorfers Aufmerksamkeit hier vor allem dem bekannten Umstand, dass Christus aufgrund der fragwürdigen Manipulation des Gottesurteils als »wintschaffen« bezeichnet wird, als unbeständig wie ein Ärmel im Wind. Diese blasphemisch anmutende Charakterisierung veranlasst Rosendorfer zu allerlei Spekulationen über denkbare biographische Konsequenzen, andererseits – und darauf verweist der titelgebende »rechtshistorische Akzent« – versteht er sie als Votum gegen das Institut des Ordals: Die Herbeiführung eines Gottesurteils, das den Gottessohn als »wetterwendisch, einen Betrug deckend« erscheinen lässt, sei gemäß Gottfrieds Darstellung nichts als »Unfug« (S. 103). Als Jurist erteile er somit dem Prinzip des Positivismus, wie es das mittelalterliche und frühneuzeitliche Rechtsdenken beherrsche, eine Absage, womit er im Übrigen auch ganz auf der kirchlichen Linie liege, die das ursprünglich germanische Institut zur gleichen Zeit mit einem Verbot belegte (IV. Lateranum von 1215).

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Unabhängig von einer mediävistischen Beurteilung von Rosendorfers Ausführungen stellt sich dem interpretationskritischen Leser doch die Frage, ob die exponierte These durch die beiden Beispiele überzeugend gestützt wird. Vor allem im Blick auf sein erstes Exempel scheint es nicht zwingend, juristisches Spezialwissen und, stärker noch, einen »rechtsphilosophischen Einschlag« (S. 99) anzunehmen. Dass in den genannten Passagen rechtliche Praxen nicht nur zur Darstellung kommen, sondern in ihrer Legitimität verhandelt werden, ist nicht zu bestreiten; fraglich scheint aber, ob sie einen derart direkten Rückschluss auf die Instanz des historischen Autors zulassen. Gut möglich, dass Rosendorfers Ausführung an Prägnanz gewonnen hätten, wenn er nicht beim globalen Hinweis auf die ältere Literatur über Gottfried den Juristen stehen geblieben wäre, sondern im Einzelnen ausgeführt hätte, wie sich sein eigener Begründungsgang zu jenen früheren verhält. Und schließlich wäre in einer längeren Fassung des Beitrags vielleicht auch einsichtig geworden, weshalb er seine Überlegungen unter den Titel Gott als Jurist gestellt hat. Mit Blick auf die Zentralstellung der Ordal-Episode wäre beim gegebenen Text ja wohl eher der religionsgeschichtlich beziehungsreiche Komplex von Gott dem Richter zu erwarten gewesen.

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Was wir tun ist Gottes Werk, unter diesem Titel widmet sich der Jurist Christoph Schmitz-Scholemann Hexenprozesse[n] im Spiegel der Literatur (S. 107–136), und durch die Art, wie er dies tut, muss sein Beitrag als Tiefpunkt des Bandes gelten. Was der Autor liefert, ist mangels konkreter Problemstellung beziehungsweise geklärter Thematisierungsperspektive im Wesentlichen eine kommentierte Materialsammlung: Inhaltsparaphrasen vor allem literarischer Hexentexte, die unter globalen Gesichtspunkten wie »Politik und Hexerei«, »Recht und Folter« oder »Sexualität« versammelt werden. Die Abschnitte sind ausdrücklich »nicht systematisch aufeinander bezogen«, sie versammeln in zufälliger Folge »Aspekte« des Themas, das grundsätzlich in wertender Sicht wahrgenommen wird, nämlich als »juristische[s], theologisches[s] und moralische[s] Desaster« (S. 112). Die Zitate lassen erahnen, was der Fall ist: Beim Zugriff und Duktus erinnert der Beitrag an eine Proseminararbeit, deren Verfasser noch ringt mit den Standards wissenschaftlichen Schreibens. Dass die kalkulierte Distanznahme zum Gegenstand schwer fällt, zeigt die bedenkenlose Aktivierung gröbster Klischees (»Die geographische Ballung in klimatisch und verkehrstechnisch diskriminierten Kleinstädten […], wo Dummheit, Dauerregen, Inzest und Weihrauch die Gehirne der Bürger zerfraßen […]«, S. 117) ebenso wie die Lust am Zitat drastischer Beispiele (noch dort, wo sie um billiger Effekte willen unterschlagen werden: »Weiteres will ich der geneigten Leserin ersparen, insbesondere die von voyeuristischer Vorlust strotzenden Erörterungen im Zweiten Teil, die sich mit den kalten Samenergüssen der Teufel befassen«, S. 120), der Rekurs auf alltagssprachliche Wendungen (»Die Kerbe, in die er hauen will, ist so tief und breit, dass er sie auch mit dem gröbsten Werkzeug nicht verfehlen kann«, S. 113) oder die trivialste Christentumskritik (vgl. S. 118). Eine Beschäftigung mit der akademischen Hexenforschung ist nicht auszumachen, vielmehr hält der Autor einleitend ausdrücklich fest, dass es ihm »[a]us Gründen des Zeitmangels unmöglich war, einen wissenschaftlichen Apparat aufzunehmen«, weshalb er »ganz auf ihn verzichtet« habe (S. 107, Anm.). Die Folgen des Verzichts nicht auf Literaturhinweise, sondern auf eine Einlassung auf die Literatur selbst, zeigen sich beispielhaft deutlich im abschließenden »Nachwort«. Hier wird einerseits noch einmal zu großen Thesen ausgeholt (»Hexen hat es nie gegeben. […] [S]ie sind nichts als Literatur«, S. 132), und andererseits eine finale Beruhigung angestrebt: Angesichts der Grausamkeit der Hexenprozesse sei das »eigentliche Rätsel« doch, »dass Sanftmut und Güte und Liebe und Gerechtigkeit überlebt« hätten (S. 133).

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Den Abschluss des Bandes bildet ein lesenswertes Gespräch zwischen Herbert Rosendorfer und dem aktuellen Büchnerpreisträger Friedrich C. Delius (S. 137–156). Anders als der Jurist und ehemalige Richter Rosendorfer ist Delius zu Auskünften qualifiziert durch seine reiche Prozesserfahrung, durch die intensiven juristischen Nachspiele einiger seiner frühen Publikationen. Tatsächlich gilt das Gespräch dann auch in erster Linie dem Verhältnis von Recht und Literatur; es steht, da der dritte Aspekt der Religion nur minimal thematisiert wird (S. 153 f.), richtigerweise unter dem Titel Über Recht und Literatur. Die poetologischen Auskünfte beider Autoren scheinen, genauer gesagt, gerade dort von Interesse, wo sie nicht die Religion betreffen. Weder ihr Zusammenhang mit der Literatur noch ihre rechtlichen Dimensionen (etwa: Gerechtigkeit) geben Anlass zu besonders pointierten Stellungnahmen.

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Schluss: Orientierungsversuche auf weitem Feld

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Wer in einem wissenschaftlichen Kontext nach dem Beziehungsgefüge von Literatur, Recht und Religion fragt, bewegt sich offensichtlich auf weitem Feld. Da scheint es selbstverständlich, im Interesse möglichst guter Orientierung, die bestehenden disziplinären und interdisziplinären Kompetenzen zur Kenntnis und in Anspruch zu nehmen. Dass diese Selbstverständlichkeit tatsächlich nur eine scheinbare ist, zeigt der diskutierte Band. Ebenso en grand (was die Komposition des Bandes betrifft) wie en detail (auf der Ebene des Einzelbeitrags) verzichtet man auf Reflexionen darüber, wie die Beziehungen zwischen den drei Disziplinen faktisch bearbeitet werden beziehungsweise wie sie hätten bearbeitet werden müssen, um sich diesem komplexen Gefüge methodisch kontrolliert anzunähern. Wissenschaftstheoretische Überlegungen zur disziplinenübergreifenden Forschung bleiben außen vor, nicht anders als die konkreten interdisziplinären Debatten (insbesondere die differenzierten Diskurse über Literatur und Religion 9 , Literatur und Recht 10 und Recht und Religion 11 ). Diese Distanz zur bestehenden Forschung ist besonders zu bedauern, da vom Umgang mit diesen zweistelligen Verhältnissen zweifellos einiges zu lernen gewesen wäre für die Klärung der in Frage stehenden Dreierkonstellation. Und darin, in der Hinwendung zu diesem Komplex, liegt ja ebenso der Reiz des Bandes, wie – auf der Ebene des Einzelbeitrags – seine potenzielle Schwäche. Wie gesehen gelingt es nicht allen Autoren gleich gut, einen Bezirk des Feldes präzise zu bestimmen und überzeugend zu erschließen – ein Umstand, der in manchen Fällen bereits augenfällig wird an der bedingten Übereinstimmung zwischen Titelansage und faktisch vollzogenem Argumentationsgang.

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Die zahlreichen punktuellen ebenso wie diese generellen Anfragen dürfen aber auf keinen Fall das Verdienst des Bandes vergessen machen: Hier werden vor allem seitens der Rechtswissenschaften disziplinäre Routinen überschritten, um Zusammenhänge zu thematisieren, die fraglos intensivierte wissenschaftliche Aufmerksamkeit verdienen. Dass diese Überschreitung auf – juristisches – Interesse stößt, mag sich äußerlich darin andeuten, dass der Band bereits in zweiter Auflage vorliegt. Fraglos scheint aber auch, dass die vorgelegten Ergebnisse für die Literatur- und Religionsforschung von höherem Interesse wären, wenn ihre spezifischen Kompetenzen und Erkenntnisinteressen stärker eingebunden worden wären. Und dabei meint ›Einbindung‹ gerade nicht eine Aufweichung des diszipilinären Profils (eine problematische Tendenz, die in je eigener Art an den konturschwachen Beiträgen Knellwolfs und Schmitz-Scholemanns wahrnehmbar ist). Die verschiedenen Disziplinen, mit ihren jeweiligen Frageperspektiven und -horizonten interessieren gerade als verschiedene. Reflektierte Disziplinarität erweist sich hier wie generell als notwendige Voraussetzung produktiver Interdisziplinarität – die von Hause aus »schwierig« ist und durch den Verzicht auf eine Kenntnisnahme von Erfahrungen mit diesen Schwierigkeiten sicher nicht einfacher wird.

 
 

Anmerkungen

Die Differenz von Disziplin (als übergeordneter) und Fach (als untergeordneter) Einheit wissenschaftlicher Forschung, kann im Rahmen der folgenden allgemein gehaltenen Erwägungen vernachlässigt werden.   zurück
Karl Popper: Vermutungen und Widerlegungen. Das Wachstum der wissenschaftlichen Erkenntnis (1963). 2. Aufl., hg. v. Herbert Keuth. (GW, Bd. 10) Tübingen: Mohr Siebeck 2009, S. 102.   zurück
Heinz Heckhausen: Discipline and Interdisciplinarity. In: Léo Apostel et al. (Hg.): Interdisciplinarity. Problems of Teaching and Research in Universities. Paris: OECD 1972, S. 83–90.   zurück
So der gleichnamige Beitrag Gerhard Vollmers in: Michael Jungert et al. (Hg.): Interdisziplinarität. Theorie, Praxis, Probleme. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2010, S. 47–75. Für grundlegende wissenschaftstheoretische Beiträge zum Problemfeld vgl. – von eben genanntem Sammelband abgesehen – etwa: Jürgen Mittelstraß: Wissen und Grenzen. Philosophische Studien. (stw 1566) Frankfurt/M: Suhrkamp 2001, Teil II (»Grenzen und Entgrenzungen«), insb. S. 89–106 (»Die transdisziplinäre Zukunft der Forschung«); Mathias Gutmann: Disziplinarität und Interdisziplinarität in methodologischer Sicht. In: Technikfolgenabschätzung – Theorie und Praxis 14 (2005), 2, S. 69–74; für die kulturwissenschaftliche Diskussion etwa: Klaus Stierstorfer / Laurenz Volkmann (Hg.): Kulturwissenschaft Interdisziplinär, Tübingen: Narr 2005.   zurück
Vgl. u. a. Hermann Weber (Hg.): Dichter als Juristen. (Schriftenreihe Juristische Zeitgeschichte) Baden-Baden: Nomos 2002.   zurück
Vgl. u. a. Hermann Weber (Hg.): Literatur, Recht und (bildende) Kunst: Tagung im Nordkolleg Rendsburg vom 21. bis 23. September 2007. Berlin: BWV 2008.   zurück
Schepers Tagungsbeitrag fand als »Bericht« des Herausgebers Eingang in den Band.   zurück
Dante Alighieri: Die göttliche Komödie. Italienisch und Deutsch. Drei Bände. Übersetzung von Thomas Vormbaum, Illustrationen von Bonaventura Genelli. Sankt Augustin: Academia-Verlag 2008.   zurück
Vgl. exemplarisch: Heather Walton (Hg.): Literature and Theology: New Interdisciplinary Spaces. Surrey: Ashgate 2011; Georg Langenhorst: Theologie und Literatur. Ein Handbuch. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2005; Wolfgang Braungart / Manfred Koch (Hg.): Ästhetische und religiöse Erfahrungen der Jahrhundertwenden. 3 Bde. Paderborn: Schöningh 1997–2000.   zurück
10 
Vgl. exemplarisch: Stephan Pabst (Hg.): Anonymität und Autorschaft. Zur Literatur- und Rechtsgeschichte der Namenlosigkeit. (Studien und Texte zur Sozialgeschichte der Literatur 126) Berlin: De Gruyter 2011; Birgit M. Lachenmaier : Die Law as Literature-Bewegung. Entstehung, Entwicklung und Nutzen. Berlin: BWV 2008; Monika Fludernik / Greta Olson (Hg.): In the Grip of the Law. Trials, Prisons and the Space Between. Frankfurt/M.: Lang 2004.   zurück
11 
Hier erübrigt sich die Nennung exemplarischer Literatur.   zurück